Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsfähigkeit ausländischer Stiftungen bei Sitzverlegung ins Inland
Anmerkung zum
Die Behandlung ausländischer Stiftungen im deutschen Steuerrecht ist seit jeher von einer besonderen Unsicherheit geprägt. Ursachen sind zum einen das Fehlen ausdrücklicher Kollisionsnormen im deutschen Internationalen Privatrecht, zum anderen die heterogene Rechtsprechung zu Rechtsfähigkeit und Transparenz, die ihrerseits regelmäßig an der Schnittstelle von Stiftungsprivatrecht, Erbschaftsteuerrecht und europarechtlicher Niederlassungsfreiheit verläuft. Die jüngere BFH-Rechtsprechung zu ausländischen Stiftungen, hier insbesondere die Entscheidung zur schweizerischen Familienstiftung vom - II R 30/22 , hat diese Gemengelage eher verschärft als aufgelöst. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Stiftung nach Sitzverlegung ins Inland ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit steuerlich als transparent zu behandeln ist, gehört daher weiterhin zu den neuralgischen Punkten der Beratung.
Vor diesem Hintergrund hat das eine Entscheidung getroffen, die sich dezidiert der unionsrechtlichen Perspektive bedient und die Rechtsfähigkeit einer liechtensteinischen Stiftung trotz Sitzverlegung nach Deutschland bejaht. Das Gericht stellt in bemerkenswerter Klarheit fest: „Eine wirksam nach liechtensteinischem Recht gegründete Stiftung verliert ihre Rechtsfähigkeit nicht allein durch die Verlegung ihres Verwaltungssitzes in das Bundesgebiet.“ Für die Beratungspraxis ist diese Entscheidung nicht nur wegen ihrer europarechtlichen Herleitung, sondern auch wegen ihrer schenkungsteuerlichen Konsequenzen bedeutsam. Der vorliegende Beitrag zeigt hierzu entsprechende Überlegungen zu den wesentlichen Aspekten der aktuellen Rechtsprechung auf.
Eine nach liechtensteinischem Recht wirksam errichtete und wirtschaftlich tätige Stiftung behält ihre Rechtsfähigkeit auch bei Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland.
Die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit verpflichtet den Aufnahmestaat zur Anerkennung der im Gründungsstaat begründeten Rechtspersönlichkeit.
Mangels vererblich gesicherter Einflussrechte des Stifters ist die Stiftung steuerlich intransparent; Zuwendungen sind der Stiftung selbst zuzurechnen.
I. Der Sachverhalt
Der Kläger hatte in Liechtenstein eine privatrechtliche Stiftung errichtet, die sowohl inländisches Grundvermögen hielt als auch durch operative Aktivitäten, namentlich den Betrieb einer Photovoltaikanlage sowie Beteiligungen an Personengesellschaften, am Wirtschaftsleben teilnahm. Der Stiftungsrat beschloss zu einem späteren Zeitpunkt die Verlegung des Verwaltungssitzes nach München, was von den liechtensteinischen Behörden ausdrücklich bestätigt wurde. Jahre nach dieser Verlagerung erhielt die Stiftung eine Geldzuwendung eines Dritten, die unmittelbar dem Vermögen der Stiftung zufloss. Das Finanzamt behandelte die Stiftung jedoch aufgrund der Sitzverlegung als im Inland nicht rechtsfähig und rechnete deshalb die Zuwendung dem Kläger als Stifter zu, was zur Festsetzung von Schenkungsteuer führte.