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Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsfähigen ausländischen Familienstiftung
Anmerkung zum
In seinem Urteil vom (II R 30/22) zur Ersatzerbschaftsteuerpflicht von ausländischen Familienstiftungen beschäftigte sich der BFH neben den Voraussetzungen der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für Familienstiftungen im Wesentlichen mit Fragen des Internationalen Stiftungskollisionsrechts. Der BFH entschied, dass eine in der Schweiz errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in Deutschland als nichtrechtsfähige Stiftung nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt. Die Frage der Rechtsfähigkeit der Stiftung beurteilte der BFH aufgrund des Verwaltungssitzes der Stiftung in Deutschland anhand des deutschen Rechts unter Anwendung der sog. Sitztheorie. Aufgrund der fehlenden wirksamen Errichtung der Stiftung nach deutschem Recht wurde im Ergebnis eine Rechtsfähigkeit der Stiftung abgelehnt.
Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass der Tatbestand der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausschließlich auf rechtsfähige Familienstiftungen anwendbar ist, da nur diese zivilrechtliche Eigentümer des Stiftungsvermögens sein können.
Der BFH beurteilt die Rechtsfähigkeit im vorliegenden Fall, einer nach schweizerischem Recht errichteten Familienstiftung, aufgrund des inländischen Verwaltungssitzes nach deutschem Recht (sog. Sitztheorie). Der BFH führt ergänzend aus, dass nur, wenn die Stiftung in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesem aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegründet worden ist, das Recht des Gründungsstaates für die Beurteilung der Rechtsfähigkeit maßgeblich ist (sog. Gründungstheorie).
Die eindeutig am Zivil- und Kollisionsrecht orientierte Entscheidung des BFH, wonach die Ersatzerbschaftsteuer ausschließlich für rechtsfähige Stiftungen gilt, ist ausdrücklich zu begrüßen. Gleichzeitig erfordert der Umgang mit ausländischen Familienstiftungen, an denen inländische Personen beteiligt sind, Vermögen in Deutschland belegen ist oder sich der Verwaltungssitz im Inland befindet, besondere Sorgfalt: Sämtliche erbschaft- und schenkungsteuerlichen sowie ertragsteuerlichen Zuordnungen müssen sorgfältig geprüft werden, da nicht erkannte oder unbeabsichtigte Anknüpfungspunkte im deutschen Steuerrecht weitreichende steuerliche Folgen nach sich ziehen können.
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht. Sie wurde Ende der 1950er Jahre durch die Stifterin als Familienstiftung im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet. Laut Stiftungsurkunde besteht der Zweck der Klägerin in der Bestreitung der Kosten für Erziehung, Ausstattung, Unterstützung und ähnliche Bedürfnisse der Abkömmlinge und weiteren Nachkommen der Stifterin. Der Sitz der Stiftung befindet sich in der Schweiz. Alle Mitglieder des Stiftungsrates (das Vertretungsorgan der Stiftung) waren seit der Gründung der Stiftung in Deutschland ansässig und führten die laufenden Geschäfte von Deutschland aus. Das gesamte Stiftungskapital, das aus liquiden Mitteln und im Wesentlichen aus Grundbesitz bestand, der in der ehemaligen DDR enteignet und später im Rahmen der Vermögensrückgabe restituiert worden war, war in Deutschland belegen und die Konten der Stiftung wurden in Deutschland geführt.