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Grunderwerbsteuer | Zur Anwendung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. (FG)
Die auf zehn Jahre verlängerte Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n. F. ist auch dann nicht auf Erwerbsvorgänge vor dem anwendbar, wenn die fünfjährige Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG a. F. bei der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen war.
Sachverhalt
Die Klägerin war eine oHG, die im Jahr 2018 von einer KG zwei Flurstücke im Wege der Einbringung erworben hatte. An den Personengesellschaften waren jeweils dieselben Gesellschafter beteiligt. Das beklagte Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer zunächst unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 GrEStG mit 0 € fest.
Im Jahr 2023 – mehr als fünf Jahre nach Einbringung der Grundstücke – kam es bei der Klägerin zu einem Formwechsel in eine GmbH. Daraufhin änderte das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid. Es war der Meinung, dass die zwischenzeitlich ver...