Begünstigung betrieblicher Immobilien, Festsetzungsfrist, ausländische Stiftungen und Immobilien
Im Rahmen der Erbschaftsteuer gehören vermietete Immobilien i. d. R. zum schädlichen Verwaltungsvermögen eines Betriebes, welches grundsätzlich nicht begünstigt übertragen werden kann. Vermietete Immobilien im Betriebsvermögen können nur in bestimmten Ausnahmefällen wie z. B. Sonderbetriebsvermögen, Betriebsaufspaltung oder im Konzern begünstigt übertragen werden. Gerade bei vermeintlich einfachen Übertragungen, die die verschärften Anforderungen des § 4h EStG n. F. nicht erfüllen, lauern in Bezug auf den Übergang von Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltungen oftmals unerkannte Gefahren. Johannes Tenbeitel und Eliza Terdues stellen ab dar, welche Konstellationen aktuell begünstigt sind und welche nicht und wie diese ggf. doch begünstigt werden können.
Für die Erbschaftsteuer beginnt die Festsetzungsfrist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Michael Bisle beschäftigt sich ab mit dem Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments und kommentiert das .
In seinem Urteil vom - II R 30/22 zur Ersatzerbschaftsteuerpflicht von ausländischen Familienstiftungen beschäftigte sich der BFH neben den Voraussetzungen der Ersatzerbschaftsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG für Familienstiftungen im Wesentlichen mit Fragen des Internationalen Stiftungskollisionsrechts. Barbara Sarrazin und Franziska Goetjes besprechen ab das Urteil des BFH.
Mit ausländischen Stiftungen befasst sich ebenfalls Dr. Daniel Welker in seiner Anmerkung zum ab . Der Autor beleuchtet die Rechtsfähigkeit ausländischer Stiftungen bei Sitzverlegung ins Inland.
Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Mit der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG sind zahlreiche Anwendungsfragen verbunden, die immer wieder den BFH und die Finanzgerichte beschäftigen. Den aktuellen Entscheidungen widmet sich Dr. Katrin Dorn in ihrem Beitrag ab .
Die Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 1 ZVG wird in der Praxis oft als der letzte Ausweg empfohlen und gesucht, um im Erb- und Familienrecht die Auseinandersetzung von Immobilienvermögen zu erzielen. Im ersten Teil einer Auseinandersetzung mit diesem Thema sensibilisiert Anna-Maria Achter-Weyers ab Berater für die im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung stehenden Haftungsrisiken und zeigt Optionen für eine erfolgreiche Gestaltung als Antragsteller und gelungene Einflussnahme als Antragsgegner auf. In einem folgenden zweiten Teil werden die Besonderheiten der Teilungsversteigerung unter Eheleuten und bei der Erbengemeinschaft dargestellt.
Beste Grüße
Ricarda Diekamp
Fundstelle(n):
NWB-EV 2/2026 Seite 33
KAAAK-08918