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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 50

Aktuelle Entwicklungen zur Steuerbefreiung des Familienheims

Eine Übersicht

Dr. Katrin Dorn

Die Steuerbefreiung für das „Familienheim“ ist für die Praxis – vor allem aufgrund der hohen Immobilienwerte – von besonderer Bedeutung. Dabei ermöglicht § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG eine steuerfreie Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten, die steuerfrei nur unter Eheleuten/eingetragenen Ehepartnern möglich ist, und für Übertragungen von Todes wegen, die auch auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 oder Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 möglich ist, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei unterliegen Übertragungen von Todes wegen einer zehnjährigen Nachbehaltens- und Verwendungsfrist, wobei ein Verstoß zu einer vollständigen Nachversteuerung des Erwerbs führt. Mit dieser Steuerbefreiung für das Familienheim sind zahlreiche Anwendungsfragen verbunden, die immer wieder auch die Finanzgerichte beschäftigen. Den aktuellen Entscheidungen der Finanzgerichte ist der nachfolgende Beitrag gewidmet.

Kernaussagen
  • Die Steuerbefreiung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG) ist für die Praxis von besonderer Bedeutung. Sie kommt stets nur für das eine Familienheim in Betracht und damit insbesondere nicht für Ferienwohnungen, Wochenendhäuser etc. Die Steuerbefreiung für den Erwerb des Familienheims zu Lebzeiten steht unter keiner Nachverwendungs- und Behaltensfrist und kann nacheinander mehrfach in Anspruch genommen werden.

  • Der BFH hat nun entschieden, dass eine Steuerbefreiung auch möglich ist, wenn die Schenkung durch eine disquotale Einlage des Familienheims in eine Personengesellschaft bewirkt wird. Offen ist weiterhin, ob die Steuerbefreiung auch greift, wenn die Anteile an einer solchen Personengesellschaft („Familienheim-GbR“) dann verschenkt/vererbt werden. Das Urteil des BFH (II R 18/23) spricht dafür, enthält aber keine konkrete Aussage zu diesem Fall.

  • Zudem hat das FG Berlin-Brandenburg mit rechtskräftigem Urteil vom (14 K 14131/22) entschieden, dass eine Steuerbefreiung ausscheidet, wenn der Erblasser das Familienheim zu keiner Zeit selbst genutzt hat.

  • Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass die Frist zur unverzüglichen Nutzung der Wohnung zur Selbstnutzung in dem Streitfall aufgrund des im Testament vorgesehenen Wohnrechts erst in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, ab dem der Erwerber rechtlich in der Lage ist, die Wohnung selbst zu beziehen, ohne aufgrund entgegenstehender Verfügungen des Wohnungsberechtigten hieran gehindert zu sein.

  • Ebenfalls offen ist noch, ob mehrere Grundstücke unter die Steuerbefreiung für das Familienheim fallen könnten, sofern eine wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) vorliegt. Das FG Niedersachsen hatte nun in einem Urteil vom (3 K 14/23) entschieden, dass nur die Grundfläche des mit dem Familienheim bebauten Flurstücks oder bei größeren Flurstücken eine angemessene Zubehörfläche dem verfassungsrechtlichen Schutz des gemeinsamen familiären Lebensraums unterfällt und erbschaftsteuerlich begünstigt ist.

I. Die Steuerbefreiung im Überblick

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG ermöglicht eine steuerfreie Übertragung des Familienheims. Die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims umfasst drei Sachverhalte, die zu unterscheiden sind :

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