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NWB-EV Nr. 2 vom Seite 41

Beginn der Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments

Anmerkung zum

Michael Bisle

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Änderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Für die Erbschaftsteuer beträgt die Festsetzungsfrist regelmäßig vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Allerdings beginnt gem. § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO für die Erbschaftsteuer die Festsetzungsfrist bei einem Erwerb von Todes wegen – abweichend von § 170 Abs. 1 AO – nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat.

In der Praxis stellt sich somit oftmals die Frage, wann der Erwerber Kenntnis i. S. von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO erlangt hat.

Kernaussagen
  • Für die Kenntnis von dem Erwerb i. S. von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO ist der rechtsgültige Erwerb maßgebend. Die Anlaufhemmung gilt für den jeweiligen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Lediglich im Hinblick auf diesen Rechtsgrund ist ihre Wirkung mit der einmal erlangten Kenntnis verbraucht.

  • Maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis i. S. von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.

  • Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tatsächlich angefochten wird, ist für die Kenntnis i. S. des § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO unerheblich (Anschluss an , NWB WAAAJ-16975, BFH/NV 2022 S. 901).

I. BFH-Urteil

Der BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom klargestellt, dass maßgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis i. S. von § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts über die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren ist, wenn ein anderer möglicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.

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