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Die Teilungsversteigerung in der Praxis
Teil 1: Haftungsrisiken und erfolgreiche Gestaltung
Die Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 1 ZVG wird in der Praxis oft als der letzte Ausweg empfohlen und gesucht, um im Erb- und Familienrecht die Auseinandersetzung von Immobilienvermögen zu erzielen. Der Antrag ist schnell gestellt, die Muster sind im Internet kostenfrei herunterzuladen und müssen nur mit wenigen Anlagen ergänzt werden. Wenn man mit dem Thema nicht erfahren ist, übersieht man aufgrund des niederschwelligen Eintritts, dass man in Wahrheit ein fehler- und damit haftungsträchtiges Minenfeld betreten haben kann.
Der nachfolgende Beitrag als erster Teil einer Auseinandersetzung mit diesem Thema sensibilisiert Berater für die im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung stehenden Haftungsrisiken und zeigt Optionen für eine erfolgreiche Gestaltung als Antragsteller und gelungene Einflussnahme als Antragsgegner auf.
In einem folgenden zweiten Teil werden die Besonderheiten der Teilungsversteigerung unter Eheleuten und bei der Erbengemeinschaft dargestellt.
Das Verfahren der Teilungsversteigerung erfüllt nicht die Hoffnung „auf schnelles Geld“.
Die Einleitung eines Verfahrens muss sorgfältig und ggf. sogar von langer Hand vorbereitet werden. Teilungsversteigerung ist kein „Schnellschuss“.
Als Berater gilt: die Bandbreite der Handlungsmöglichkeiten hängt nicht nur vom Ziel des Mandanten, sondern ganz wesentlich von seiner finanziellen Durchhaltekraft ab.
I. Einleitung
Die Teilungsversteigerung kommt gem. § 180 Abs. 1 ZVG dann in Betracht, wenn die Aufhebung einer Gemeinschaft erforderlich ist. Der Begriff der Gemeinschaft umfasst dabei die sog. Bruchteilsgemeinschaft und die sog. Gesamthandsgemeinschaft. Bevor auf die Einzelheiten eingegangen wird, ist es zunächst wichtig, den Ablauf des Verfahrens zu kennen.