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Online-Nachricht - Montag, 26.01.2026

Einkommensteuer | Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz (FG)

Dekorative GrafikDas FG Köln entschied, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind (, nrkr., Revision anhängig unter BFH-Az. VIII R 23/25).

Hintergrund: Gemäß § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte solche aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i. S. von § 22 Nr. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.

Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt (FA) behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes i. H. von 25 %.

Die Klage blieb ohne Erfolg:

  • Im Streitfall vertrat der Kläger den Standpunkt, dass der Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG deshalb nicht eröffnet sei, weil die zeitlich begrenzte Überlassung der Kryptowerte Bitcoin dem Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfalle, sodass die subsidiäre Regelung des § 22 Nr. 3 EStG nicht eingreife. Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht.

  • Die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins stellen keine sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, auf die die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % anzuwenden ist. Vielmehr handelt es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen sind.

  • Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind alle auf eine Geldleistung gerichtete Forderungen, ohne Rücksicht auf die Dauer oder den Rechtsgrund der Kapitalüberlassung. Forderungen auf nichtmonetäre Leistungen, wie z. B. Forderungen auf Waren, Wertpapiere oder Dienstleistungen oder andere Sachen werden demgegenüber von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht erfasst.

  • Vor dem Hintergrund der Tatbestandsvoraussetzungen, die an eine sonstige Kapitalforderung jeder Art i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu stellen sind, ist für den Streitfall festzustellen, dass es sich bei dem streitbefangenen Kryptowert Bitcoin um keine sonstige Kapitalforderung jeder Art handelt.

  • Beim Krypto-Lending wird keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet ist, überlassen. Zwar werden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich ist jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellen. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwingt nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Kryptowährungen.

Hinweise:

Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Az. VIII R 23/25 beim BFH geführt wird.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, welcher Einkunftsart Erträge aus dem Krypto-Lending zuzuordnen sind.

Quelle: und FG Köln, Pressemitteilung v. (lb)

Fundstelle(n):
XAAAK-08889