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Online-Nachricht - Montag, 26.01.2026

Einkommensteuer | Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab (SenFin)

Dekorative GrafikDer SenFin Bremen nimmt zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Beiträge zur Arbeitnehmerkammer im Land Bremen ab Stellung ( BStBl 2025 I Seite 2068).

Hierzu führt der SenFin Bremen u.a. weiter aus:

  • Die Beiträge ab wurden festgesetzt auf 0,11 % des steuerpflichtigen Arbeitslohns, der für die Zeiträume gezahlt wird, während der das Arbeitsverhältnis besteht oder bestand. Bruchteile von Cent sind bei der Beitragsabrechnung auf volle Cent-Beträge abzurunden.

  • Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden von dem Finanzamt, das die Beiträge erhalten hat, auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erstattet. Dem Antrag ist zur Glaubhaftmachung eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen über die Höhe der in den einzelnen Kalenderjahren zu Unrecht gezahlten Beiträge und über die Umstände, aus denen sich die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlung ergibt.

  • Erstattungen für das laufende Kalenderjahr kann auch der Arbeitgeber vornehmen; der Erstattungsbetrag ist von ihm dem nächsten Beitragsabführungsbetrag zu entnehmen.

  • Der Beitragsanspruch und der Erstattungsanspruch verjähren mit Ablauf des dritten Jahres, das auf die Entstehung dieser Ansprüche folgt.

Hinweis:

Texte der maßgeblichen Bestimmungen sind bei der Arbeitnehmerkammer Bremen kostenlos erhältlich und auf der Webseite der Arbeitnehmerkammer verfügbar.

Quelle: BStBl 2025 I Seite 2068 (lb)

Fundstelle(n):
KAAAK-08876