Umsatzsteuer/Verfahrensrecht | Zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer aufgrund der UStZustV (BayLfSt)
Das Bayerische Landesamt für
Steuern (BayLfSt) hat zur zentralen Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im
Ausland ansässiger Unternehmer sowie zur Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27
AO Stellung genommen (.2.1-3/12).
Hintergrund: Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung von Unternehmern, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, ist abweichend von der allgemeinen Regelung des § 21 Abs.1 Satz 1 AO aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs.1 Satz 2 AO in der Umsatzsteuer-Zuständigkeitsverordnung (UStZustV) geregelt.
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann nach § 27 Satz 1 AO eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.
Hierzu nimmt das BayLfSt u.a. wie folgt Stellung:
Zentrale Zuständigkeit für Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland
Die zentrale Zuständigkeit greift bereits, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. Durch diese Zuständigkeitskonzentration soll die bessere steuerliche Erfassung der Unternehmer sichergestellt werden, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben (vgl. auch AEAO zu § 21 AO).
Die ausländischen Unternehmer werden nach Landeszugehörigkeit jeweils bei einem Finanzamt erfasst. Für bayerische Finanzämter bestehen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der UStZustV folgende Zuständigkeiten:
Tabelle in neuem Fenster öffnenUnternehmer ansässig inÖrtlich zuständiges FAItalienische RepublikMünchenRepublik ÖsterreichMünchenRepublik Ungarn (; Änderung der Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer)NürnbergRepublik Polen (Nachname oder Firmenname des Unternehmens mit den Anfangsbuchstaben S bis Z)NördlingenDie weiteren zuständigen Finanzämter können der UStZustV entnommen werden.
Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO
Die UStZustV schließt die Anwendung des § 27 AO nicht aus: Eine von der UStZustV abweichende Zuständigkeitsvereinbarung ist grundsätzlich möglich, wenn zwischen den betroffenen Finanzämtern Einvernehmen besteht und der Steuerpflichtige zustimmt. Wegen entsprechender Anwendungsfälle wird auf AEAO zu § 21 Absatz 3 und AEAO zu § 27, Nr. 3 und 4 hingewiesen.
Für österreichische, italienische und ungarische Steuerpflichtige, bei denen für die Ertragsbesteuerung ein Finanzamt in Bayern zuständig und die örtlichen Zuständigkeiten für die Umsatz- und die Ertragsbesteuerung auseinanderfallen, sollte überprüft werden, ob eine Zuständigkeitsvereinbarung gem. § 27 AO herbeigeführt werden soll. Das Einvernehmen des Finanzamts München und des Zentralfinanzamts Nürnberg wird hierbei als gegeben unterstellt.
Für Steuerpflichtige aus anderen Ländern, die ertragsteuerlich in Bayern erfasst werden, kann die Umsatzbesteuerung nur dann nach § 27 AO übernommen werden, wenn neben der Zustimmung des Steuerpflichtigen auch das Einvernehmen des nach der UStZustV zuständigen Finanzamts vorliegt.
Die Zuständigkeitsregelung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO ist von der Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung nicht abhängig. In den Fällen, in denen die Zuständigkeit nach § 20a AO für die Werkvertragsunternehmer aus dem Baubereich und die zentrale Zuständigkeit nach der ZustVSt für ausländische Werkvertragsunternehmer aus dem Nichtbaubereich nicht eingreift, richtet sich die Zuständigkeit für die Ertragsbesteuerung nach §§ 19 und 20 AO.
Quelle: .2.1-3/12, NWB Datenbank (lb)
Fundstelle(n):
MAAAK-08871