Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ertragsteuerliche Herausforderungen grenzüberschreitender Workation
New Work und die Begründung von Betriebsstätten
Eine wachsende Anzahl von Unternehmen erlaubt ihren Mitarbeitern, im Zusammenhang mit ausländischen Ferienaufenthalten von dort aus remote für das Inlandsunternehmen tätig zu werden (Workation). In der Folge ist Workation mittlerweile eine der praktisch bedeutsamsten Ausprägungen von New Work bei inländischen Unternehmen. Workation stellt diese Unternehmen vor besondere Herausforderungen, da das Steuerrecht sich an Ländergrenzen und an (über Betriebsstätten bzw. Personalfunktionen) örtlich zurechenbaren Wertschöpfungsbeiträgen orientiert, die durch Workation regelmäßig berührt werden. Der folgende Beitrag gibt vor diesem Hintergrund einen Überblick über ertragsteuerliche Herausforderungen, die sich im Zuge von Workation für deutsche Unternehmen ergeben. Die praktische Bedeutung solcher Konstellationen zeigt sich auch an dem jüngst zu „cross-border working“ ausführlich erweiterten OECD-Musterkommentar sowie an dem 2024 neu gefassten Anwendungserlass zu § 12 AO.
Workation von Mitarbeitern deutscher Unternehmen im Ausland führt auch nach dem aktualisierten OECD-Musterkommentar 2025 im Regelfall nicht zur Annahme einer ausländischen Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte.
Ausnahmen ergeben sich vor allem bei wiederholten, längeren Workationaufenthalten über mehrere Jahre oder bei einer Zusammenrechnung von solchen Aufenthalten verschiedener Mitarbeiter in einem ausländischen Staat nach dortigem Recht. In der Folge kann es zu Doppelbesteuerungen kommen, da in diesen Fällen aus deutscher Sicht i. d. R. keine Outbound-Betriebsstätte begründet wird.
Nicht nur vorübergehende Workation kann im Ausland auch zur Annahme dortiger Geschäftsleitungs- oder Vertreterbetriebsstätten führen, was über Remote Work Policies verhindert werden sollte.