Von einem Grundstück, das unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt werden soll, kann nur dann gesprochen werden, wenn darauf der gemeinnützige Hauptzweck selbst oder ein für die Verwirklichung dieses gemeinnützigen Hauptzwecks unentbehrlicher Hilfszweck erfüllt werden soll. Darunter fällt nicht die Wohnungsfürsorge für die Lehrer. Der Erwerb eines Einfamilienhauses für den Schuldirektor ist deshalb selbst dann nicht steuerfrei, wenn das pädagogische Konzept der Schule eine besonders enge Verbindung zwischen der Wohnung des Schuldirektors und der Schule wünschenswert macht, das Grundstück aber für die Erreichung des gemeinnützigen Hauptzwecks nicht unentbehrlich ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1974 II Seite 410 BFHE S. 86 Nr. 112, EAAAA-99940
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