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BGH Urteil v. - AnwSt (R) 5/25

Leitsatz

1.    Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt (Festhaltung an AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237).

2.    Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der berufsangehörigen Person bereits der Kognitionspflicht bei einer rechtskräftigen anwaltsgerichtlichen Sachentscheidung unterlag und daher das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs besteht, ist wie im Kriminalstrafrecht (allein) anhand des prozessualen Tatbegriffs zu beurteilen.

Gesetze: § 113 Abs 1 BRAO, § 264 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Frankfurt Az: 1 AGH 4/24vorgehend Anwaltsgericht Frankfurt Az: IV AG 12/2023

Gründe

1Der Hessische Anwaltsgerichtshof hat auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main das gegen den betroffenen Rechtsanwalt ergangene erstinstanzliche Urteil, mit dem gegen ihn wegen einer Berufspflichtverletzung ein Verweis und eine Geldbuße verhängt worden sind, aufgehoben und das Verfahren aufgrund des Verbrauchs der Disziplinarklage eingestellt. Hiergegen wendet sich die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2Der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs liegen im Wesentlichen folgende Verfahrenstatsachen und Wertungen zugrunde:

31. Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis sowie eine Geldbuße in Höhe von 15.000 € ausgesprochen. Dem liegen dreizehn Taten der "Untreue in Tateinheit mit Betrug" zugrunde, wegen derer der Rechtsanwalt durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom , rechtskräftig seit , verurteilt worden war. Er hatte mit dreizehn Kostennoten im Zeitraum von Februar 2011 bis Juni 2013 gegenüber dem von ihm in einem Steuerstrafverfahren vertretenen Mandanten R.        und dessen Ehefrau ("Komplex R.         ") nicht oder nicht wie abgerechnet erbrachte Leistungen als Verteidiger geltend gemacht. Die Rechnungsbeträge ließ er sich sodann von einem auf ihn eingerichteten Treuhandkonto auf sein Geschäftskonto überweisen.

4Auf die - die Ausschließung des Rechtsanwalts erstrebende und auf den Maßnahmenausspruch beschränkte - Berufung der Generalstaatsanwaltschaft hat der Anwaltsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs bejaht aufgrund eines inneren Zusammenhangs der hier vorgeworfenen Pflichtverletzungen mit dem Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung des Rechtsanwalts durch das Urteil des Anwaltsgerichts Frankfurt am Main vom . Verfahrensgegenständlich waren dort zwei Betrugstaten und drei versuchte Betrugstaten des Rechtsanwalts zum Nachteil der Mandanten D.          und D.         L.          ("Komplex D.       "), denen gegenüber er mit Kostenrechnungen im Zeitraum von Mai bis November 2012 nicht oder nicht wie geltend gemacht erbrachte Leistungen abgerechnet hatte. Dieser anwaltsgerichtlichen Verurteilung war ihrerseits ein entsprechender Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom , rechtskräftig seit , vorausgegangen.

52. Der Anwaltsgerichtshof hat ausgehend von dem berufsrechtlichen Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der Pflichtwidrigkeiten in beiden Komplexen mit Blick auf die sich überschneidenden Zeiträume und Begehungsmodalitäten bejaht, der den Disziplinarklageverbrauch begründe. Dieser Zusammenhang sei für das in dem Vorverfahren tätige Anwaltsgericht anhand der Aktenlage erkennbar gewesen, und die Generalstaatsanwaltschaft sei verpflichtet gewesen, auf die Einbeziehung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorwürfe in das frühere anwaltsgerichtliche Verfahren hinzuwirken.

II.

6Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge der Generalstaatsanwaltschaft nicht stand. Der Anwaltsgerichtshof hat rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Rechtsanwalts das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs bejaht.

71. Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft gegen das erstinstanzliche Urteil hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht als zulässig angesehen. Schon das unterschriebene Original der Berufungseinlegung, auf dem sich kein beim Anwaltsgericht vermerktes Eingangsdatum findet, ist als im Zweifel fristgerecht eingegangen zu behandeln (vgl. , BGHR StPO § 341 Frist 1; MünchKommStPO/Quentin, 2. Aufl., § 314 Rn. 4 mwN; s. auch zur Übermittlung elektronischer Dokumente durch die Staatsanwaltschaft nunmehr , juris).

82. Das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs, welches trotz der Rechtskraft des Schuldspruchs zu prüfen ist (vgl. , BGHSt 11, 393, 395; vom - 4 StR 582/80, juris Rn. 2; Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., Einl. Rn. 151c mwN), besteht entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs infolge des rechtskräftigen Urteils des Anwaltsgerichts Frankfurt am Main vom nicht. Denn dieser Entscheidung lagen andere Pflichtverletzungen im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 264 StPO zugrunde. Im Einzelnen:

9a) Der Anwaltsgerichtshof ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass auch im anwaltlichen Disziplinarrecht der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung gilt (st. Rspr.; vgl. AnwSt (R) 4/61, BGHSt 16, 237; vom - AnwSt (R) 5/77, BGHSt 27, 305; vom - AnwSt (R) 3/79, BGHSt 29, 124, 129; vom - AnwSt (R) 12/80, NStZ 1981, 354; vom - AnwSt (R) 20/81, BGHSt 30, 312; Beschlüsse vom - AnwSt (R) 5/05, NJW 2009, 534 Rn. 32; vom - AnwSt (B) 3/15, juris Rn. 2; s. zudem für Wirtschaftsprüfer WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 14; Beschluss vom - WpSt (R) 1/24, juris Rn. 11 ff.; für Steuerberater StbSt (R) 12/88, juris Rn. 20; Beschluss vom - StbSt (R) 1/15, NZWiSt 2017, 107 Rn. 34 [insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 61, 92]; für Notare NotSt (Brfg) 2/62, BGHSt 19, 90, 93; Beschluss vom - NotSt (Brfg) 1/18, BGHZ 223, 335; s. darüber hinaus für Heilberufe etwa BerufsOG Heilberufe Berlin, BeckRS 2025, 18010 Rn. 60 mwN).

10aa) Nach dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung kann gegen den Berufsangehörigen innerhalb eines Verfahrens auch bei unterschiedlichen Berufspflichtverstößen nur auf eine einheitliche Maßnahme erkannt werden, der das Gesamtverhalten als eine einzige Verfehlung zugrunde liegt. Denn das berufsgerichtliche Verfahren zielt auf die Beurteilung der Frage ab, ob und inwieweit der Berufsangehörige aufgrund seiner Persönlichkeit für seinen Beruf noch tragbar ist oder bei ihm eine erzieherische Einwirkung mit dem Ziel geboten ist, den Eintritt der Untragbarkeit abzuwenden (vgl. WpSt (R) 1/24, juris Rn. 11). Daher wird sich regelmäßig nur bei zusammengefasster Betrachtung der in Rede stehenden Einzelpflichtverletzungen eine angemessene Disziplinarmaßnahme verhängen lassen, welche der Persönlichkeit des Berufsangehörigen gerecht wird (vgl.  WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 14).

11bb) Die hieran - insbesondere wegen prozessualer Unklarheiten - geübte Kritik in der anwaltsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. AGH Celle, BRAK-Mitt 2003, 36; AGH Hamburg, AnwBl 2009, 455 und BRAK-Mitt 2015, 42; AnwG Celle, NdsRPfl 2001, 414; AnwG Frankfurt a. M., BRAK-Mitt 2010, 223) sowie in der Literatur (vgl. etwa Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 113 Rn. 47 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 113 Rn. 50; Kuhls u.a./Güntge, StBerG, 4. Aufl., § 89 Rn. 70; Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 948 ff.; Eylmann, AnwBl 1999, 338 ff.; Meyer-Lohkamp/Sinn, AnwBl 2022, 34 ff.; Gillmeister, FS Leitner, 2025, S. 795 ff.) hat der Senat zur Kenntnis genommen. Die Kritik gibt jedoch auch entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft keine Veranlassung, von der berufsrechtlichen Einheitlichkeit der Pflichtverletzung abzurücken.

12Der Aufgabe dieses Grundsatzes steht bereits entgegen, dass er noch mit dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom (BGBl. I S. 518) für Wirtschaftsprüfer seine Ausgestaltung in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gefunden hat. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 WPO soll der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer alle ihm bekannten Pflichtverletzungen bei der Ahndung des Berufsangehörigen berücksichtigen. Mit dieser Neuregelung wollte der Gesetzgeber - ungeachtet des ungeklärt gebliebenen Verhältnisses zur Abschlussprüferaufsicht - im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Einheitlichkeit der Pflichtverletzung gewährleisten, dass die Wirtschaftsprüferkammer durch eine einheitliche Würdigung des gesamten berufsrechtlich relevanten Verhaltens den Einwirkungsbedarf auf den Berufsangehörigen festzustellen vermag (vgl. BT-Drucks. 18/6282, S. 97; näher hierzu WpSt (R) 1/24, juris Rn. 13 ff.). Mit Blick auf diesen gesetzgeberischen Willen ist kein Grund ersichtlich, dass nicht auch für Rechtsanwälte wie bisher das einheitliche Berufsvergehen maßgebend ist. Die nachfolgenden Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (vgl. insbesondere BT-Drucks. 19/27670 zu den Neuregelungen mit Wirkung zum ) rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Denn weiterhin sieht allein § 113 Abs. 1 BRAO die Sanktionierung des betroffenen Berufsangehörigen vor, ohne dass eine Gesamtsanktionenbildung aus Einzelmaßnahmen vorgesehen ist. Zugleich ist der Bundesrechtsanwaltsordnung auch die Einbeziehung rechtskräftiger Urteile in Folgeerkenntnisse fremd (vgl. im Jugendstrafrecht §§ 31, 66 JGG). Angesichts des Umstands, dass das Gesamtverhalten für die Bemessung der Rechtsfolge maßgeblich ist, weist auch diese Ausgestaltung in Richtung einer einheitlichen Betrachtung.

13b) Hiervon ausgehend liegt kein Verbrauch der Disziplinarklage vor, wie er nach dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Vertrauensgrundsatz eintreten kann (vgl. WpSt (1) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 16). Dabei kann dahinstehen, ob der Anwaltsgerichtshof zu Recht von einem für das im Vorverfahren tätige Anwaltsgericht erkennbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang der rechtskräftig abgeurteilten Pflichtverletzungen mit den hiesigen Berufspflichtwidrigkeiten ausgegangen ist. Denn hierauf kommt es nicht an, sondern auf die - vorliegend zu verneinende - Frage von deren Tatidentität nach § 264 StPO im Verhältnis zu den damals angeschuldigten und abgeurteilten Pflichtverletzungen.

14aa) Der Gegenstand des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ist dem Eröffnungsbeschluss in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift zu entnehmen. Durch diese wird ebenso wie im Strafverfahren mittels der Anklageschrift (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 112/24, juris Rn. 4 f.; vom – 3 StR 594/24, juris Rn. 8) festgelegt, welches Tatgeschehen Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist (vgl. AnwSt (R) 7/70, BGHSt 24, 81, 85). Mit anderen als den eröffneten Anschuldigungspunkten darf sich das anwaltsgerichtliche Verfahren nicht befassen. Hieran ändert nichts, dass ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden kann. Denn durch den materiell-rechtlichen Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung sind die verschiedenen Berufspflichtverstöße nicht für sich zu einer rechtlichen Handlungseinheit (und in der Folge einer einzigen prozessualen Tat) verbunden. Mehrere pflichtwidrige Handlungen werden vielmehr zu einer einheitlich zu beurteilenden Pflichtverletzung erst durch die eröffnete Anschuldigung sowie darüber hinaus durch die gerichtliche Entscheidung, mehrere bei Gericht anhängige Verfahren - wie es regelmäßig geboten sein wird - miteinander zu verbinden ( AnwSt (R) 7/70, BGHSt 24, 81, 86; dazu auch WpSt (R) 1/24, juris Rn. 19), oder durch eine Nachtragsanschuldigungsschrift (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 266 StPO) und den Beschluss des Anwaltsgerichts, diese in das Verfahren einzubeziehen (vgl. AnwSt (R) 12/80, NStZ 1981, 354).

15bb) Lediglich im Umfang jener Pflichtverstöße, die nach den vorstehenden Maßgaben verfahrensgegenständlich waren und daher der gerichtlichen Kognitionspflicht unterlagen, verbraucht eine rechtskräftige berufsgerichtliche Sanktion die Disziplinarbefugnis. Die Rechtskraft eines im Disziplinarverfahren ergangenen Urteils, durch das der Berufsangehörige zu einer Disziplinarstrafe verurteilt worden ist, hindert folglich grundsätzlich nicht, ihn etwa wegen einer vor diesem Urteil begangenen und erst danach bekanntgewordenen Pflichtverletzung in einem neuen anwaltsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen und zu sanktionieren (st. Rspr.; vgl. etwa NotSt (Brfg) 2/62, BGHSt 19, 90, 93; vom - StbSt (R) 1/94, juris Rn. 18 f.; vom - WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 15; s. auch BVerwGE 73, 178, 180 f.; Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 942).

16cc) Die Frage, ob eine Pflichtwidrigkeit der berufsangehörigen Person bereits der Kognitionspflicht bei einer rechtskräftigen anwaltsgerichtlichen Sachentscheidung unterlag und daher das Verfahrenshindernis des Disziplinarklageverbrauchs besteht, ist wie im Kriminalstrafrecht (allein) anhand des prozessualen Tatbegriffs im Sinne von § 264 StPO zu beurteilen, auf den § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO verweist.

17(1) Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen "derselben Tat" aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrfach bestraft werden. Maßstab ist insoweit der prozessuale Tatbegriff, wie er auch § 264 StPO zugrunde liegt. Dieser bestimmt sich im allgemeinen Strafrecht nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll, und erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 394/21, juris Rn. 10; vom - 6 StR 536/23, NStZ 2024, 750 Rn. 5).

18Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob verschiedene Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 261/20, StV 2021, 795 Rn. 10 mwN; vom - 2 StR 358/20, juris Rn. 9). Dies kann über die tatsächlichen Umstände hinaus nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden; die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muss sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 310/01, juris Rn. 7; vom  - 4 StR 147/24, juris Rn. 12; Urteil vom  - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 264 Rn. 88 mwN).

19(2) Über den prozessualen Tatbegriff hinaus, der im anwaltsgerichtlichen Verfahren auf die von der Anschuldigung umfassten Berufspflichtverstöße zu beziehen ist (vgl. AnwSt (R) 12/80, NStZ 1981, 354), scheidet eine Erweiterung der Kognitionspflicht, wie sie der Anwaltsgerichtshof durch den Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung veranlasst gesehen hat, aus.

20Auch dem Anwaltsgericht erkennbare Pflichtverletzungen, die mit den angeschuldigten Vorwürfen - ohne zu denselben prozessualen Taten zu zählen - in einem "unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang" stehen, unterliegen nicht der gerichtlichen Kognitionspflicht und damit dem Disziplinarklageverbrauch (anders möglicherweise WpSt (R) 1/12, BGHSt 57, 289 Rn. 16 ff. zu § 103 WPO aF; krit. dazu etwa Gillmeister, FS Leitner, 2025, S. 795, 806; s. nunmehr auch WpSt (R) 1/24, juris Rn. 11: "innerhalb eines Verfahrens"). Der damit einhergehenden Lockerung des Anschuldigungsgrundsatzes, der §§ 121, 130, 131 Abs. 1 BRAO zu entnehmen ist, stünde bereits entgegen, dass der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang eine anwaltsgerichtliche Entscheidung Rechtskraft entfaltet, in der Praxis kaum handhabbare Kriterien zugrunde gelegt werden müssten (vgl. Meyer-Lohkamp, jurisPR-StrafR 21/2012 Anm. 3). Schon die "Erkennbarkeit" für das Anwaltsgericht bliebe unklar, etwa hinsichtlich des Verdachtsgrades, der die Anwaltsgerichte zu eigener Amtsermittlung veranlassen müsste.

21Zudem gilt im allgemeinen Strafrecht ausnahmslos der Anklagegrundsatz (vgl. § 170 Abs. 1, §§ 199 ff., 266 StPO). Seine Durchbrechung ist auch dem Disziplinarrecht fremd (vgl. bereits Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 948 f.). Dies zeigt § 103 Abs. 2 WPO in der Fassung vom , wonach das Berufsgericht allein über die Berufspflichtverletzungen in dem angefochtenen Bescheid entscheidet. Es ist ihm verwehrt, sein Urteil auf weitere Berufspflichtverstöße zu erstrecken (näher BT-Drucks. 18/6282, S. 103 f.). Zugleich ist in § 68 Abs. 2 Satz 2 WPO geregelt, dass bereits der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer ihm bekannte weitere Verstöße des Berufsangehörigen bei der Bemessung der Maßnahme einbeziehen "soll". Hiermit wird zum einen - wie ausgeführt - dem Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung Rechnung getragen. Mit dem Wort "soll" wollte der Gesetzgeber zum anderen klarstellen, dass Verfehlungen, die nicht in die aufsichtsrechtliche Entscheidung einbezogen sind, weiterhin verfolgt werden können (BT-Drucks. 18/6282, S. 97). Nach diesen Regelungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer beschränkt sich der Verbrauch der Disziplinarbefugnis auf die jeweils verfahrensgegenständlichen Pflichtverletzungen. Insoweit handelt es sich - mit Ausnahme der Verfahrensgestaltung - nicht um einen grundlegend neuen Weg (so jedoch Pickel in Hense/Ulrich, WPO, 4. Aufl., § 103 Rn. 2 f.). Vielmehr ist hinsichtlich der Kognitionspflicht des Berufsgerichts eine den allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen entsprechende Regelung erfolgt. Auch dies spricht für eine entsprechende Handhabung bei Rechtsanwälten.

22Für die strikte Anknüpfung an den prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO ist ferner die Rechtslage im beamtenrechtlichen Disziplinarrecht anzuführen. So steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) einer gesonderten Verfolgung von Dienstpflichtverletzungen nicht entgegen (vgl. näher hierzu BVerwGE 128, 125 Rn. 22 ff.; BVerwG, NVwZ 2023, 1586 Rn. 29).

23(3) Ein weitergehender Verbrauch der Disziplinarklage ist schließlich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Ein Vertrauen des Betroffenen auf den Ausschluss einer neuerlichen Ahndung erscheint nur berechtigt, soweit die zugelassene Anschuldigung und damit die gerichtliche Kognitionspflicht reicht.

24In diesem Zusammenhang ist zudem unmaßgeblich, ob die Generalstaatsanwaltschaft einen sachlichen Grund hatte, ihr bekannte weitere Berufspflichtverstöße in einem gesonderten Verfahren anzuschuldigen (vgl. zu solchen Gründen BT-Drucks. 18/6282, S. 97). Denn der formal zu beurteilende Verbrauch der Disziplinarklage ist ausschließlich daran geknüpft, wie weit die Rechtskraft der anwaltsgerichtlichen Entscheidung reicht. In einem Folgeverfahren sind bereits rechtskräftig verhängte Maßnahmen sodann zumindest bei der Strafbemessung zu bedenken (vgl. Jähnke, FS Pfeiffer, 1988, S. 941, 942 Fn. 7).

25dd) Die hier verfahrensgegenständlichen Berufspflichtverstöße sind andere prozessuale Taten als die rechtskräftig sanktionierten Pflichtverletzungen des Angeschuldigten. Erstere umfassen mit dem Untreuevorwurf nicht nur einen zusätzlichen straf- und berufsrechtlichen Pflichtverstoß, sondern betreffen in Form weiterer Tathandlungen, die mit jenen aus dem anderen Tatkomplex nicht in der Ausführung zusammenfallen, auch andere Mandanten. Daher liegen unbeschadet inhaltlicher und zeitlicher Überschneidungen selbständige prozessuale Taten im Sinne von § 264 StPO vor, auf die sich die gerichtliche Kognitionspflicht bisher nicht erstreckte und deren Ahndung keine rechtlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.

263. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung durch einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofs (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Guhling                                Ettl                                Scheuß

                        Lauer                            Schmittmann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:011225UANWST.R.5.25.0

Fundstelle(n):
BAAAK-08746