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Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 250Zum wurde § 4 Nr. 21 UStG geändert. Ziel war neben der Anpassung an EU-Terminologie und der Einarbeitung von Rechtsprechung auch die Abwendung eines von der EU-Kommission angekündigten Vertragsverletzungsverfahrens. Mit dem lang erwarteten Schreiben v. , welches in weiten Teilen dem Entwurf v. entspricht, konkretisiert das BMF die Anwendungsvorschriften. Auch wenn in weiten Teilen eine Übergangsregelung bis Ende 2027 vorgesehen ist, gibt es schon heute erheblichen Beratungs- und Handlungsbedarf.
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Inhaltliche Reichweite der Befreiung
[i]BMF, Schreiben v. 24.10.2025, BStBl 2025 I S. 1841Hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen setzt die Befreiung beim Schul- und Hochschulunterricht ein „integriertes System für die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen“ voraus. Insofern überrascht nicht (mehr), dass Schwimm- und Kampfsportschulen steuerpflichtig sind, andere private Angebote mit Bezug auf das schulische Curriculum (z. B. Nachhilfe, Sprachschulen) bleiben erwartungsgemäß befreit. Erstaunlich ist, dass Musik-, Kunst- und Tanzschulen im Bereich der Aus- und...