Umsatzsteuer | Durchgangserwerb bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (BMF)
Das BMF hat sich zu den Folgen des
geäußert ().
Hintergrund: Mit hat der BFH u.a. entschieden, dass für eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG im Falle eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein muss. Der BFH begründet diese Ansicht mit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG (s. hierzu Mann, ).
Die Verwaltungsauffassung wird an diese Rechtsprechung angepasst:
Abschnitt 1.5 Abs. 1 Satz 8 UStAE wird wie folgt gefasst:
Für das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein (vgl. , BStBl II 2026 S. xxx).
Nach Abschnitt 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE wird folgender Satz 5 angefügt: Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit angenommen werden, selbst wenn größere Zeitabstände (z.B. 20 Jahre) zwischen den einzelnen Verkaufsvorgängen liegen (vgl. , BStBl II 2026 S. xxx).
Die Regelungen des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
SAAAK-08616