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Umsatzsteuer, Zoll und Verrechnungspreise - harmonisierte Rechtsgebiete oder ein Bermuda-Dreieck?
Eine Analyse der aktuellen Rechtsprechung
Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen sind insbesondere bei der Anwendung einer einseitigen Verrechnungspreismethode wie der Kostenaufschlagsmethode (cost plus method) oder der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) üblich, da hierbei die Angemessenheit der Verrechnungspreise für Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen anhand bestimmter Gewinnziele überprüft wird. Liegen die Ergebnisse des Transaktionspartners mit geringerer funktionaler Komplexität (tested party) innerhalb der Brandbreite von Gewinnen, die unabhängige Vergleichsunternehmen unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen erzielt haben, dann gelten die Verrechnungspreise für eine bestimmte Liefer- und Leistungsbeziehung typischerweise als angemessen. Sofern sich aber unterjährig herausstellt, dass das Ergebnis der tested party außerhalb der Bandbreite fremdüblicher Ergebnisse für die jeweilige Renditekennziffer liegt, ist insoweit eine nachträgliche Anpassung des Ergebnisses vorzunehmen. Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Konsequenzen dieser nachträglichen Verrechnungspreisanpassungen sind jedoch komplex und potenzielle Zielkonflikte zwischen den drei Rechtsgebieten sind in der Praxis an der Tagesordnung. Der vorliegende Beitrag analysiert die komplexen Wechselwirkungen der drei Rechtsgebiete anhand der aktuellen Rechtsprechung des BFH und des EuGH und untersucht die Frage, ob an der Schnittstelle der Rechtsgebiete bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden konnten.
Die nachträgliche Anpassung von Verrechnungspreisen führt zu komplexen Zielkonflikten und Unsicherheiten zwischen Umsatzsteuer, Zoll und Ertragsteuer.
Die aktuelle Rechtsprechung von BFH und EuGH bringt zwar einzelne Klarstellungen zur Behandlung nachträglicher Preisanpassungen, beseitigt aber die grundlegenden Unsicherheiten nicht und lässt viele praktische Fragen offen.
Trotz der jüngsten Urteile bleibt für Unternehmen eine erhebliche Rechtsunsicherheit an den Schnittstellen der drei Rechtsgebiete bestehen.