Verfahrensrecht | Korrektur eines Verlustfeststellungsbescheids (FG)
Ein Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien ist nicht zu
berücksichtigen, wenn weder die Voraussetzungen zur Änderung der
bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung nach den Vorschriften der AO noch
gemäß § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG gegeben sind (; rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten und begehrten nachträglich einen höheren Verlustvortrag aus der Veräußerung von Aktien. Sie wurden zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2021 veranlagt. Neben dem Einkommensteuerbescheid erging ein Verlustfeststellungsbescheid auf den . Beide Bescheide wurden nicht mit Einspruch angefochten. Nachdem die Kläger von der Bank eine nachträglich ausgestellte „Ersatz-Steuerbescheinigung“ einreichten, aus der sich u.a. höhere Verluste aus der Veräußerung von Aktien ergaben, beantragten sie die Änderung der Bescheide.
Das Finanzamt lehnte dies ab, da keine Korrekturvorschrift einschlägig sei. (Lediglich) gegen den Ablehnungsbescheid betreffend den Verlustfeststellungsbescheid legten die Kläger sodann Einspruch und Klage ein.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab:
Die nachträglich erklärten Veräußerungsverluste können nicht in dem Verlustfeststellungsbescheid auf den berücksichtigt werden.
Eine entsprechende Änderung ist infolge der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung, der die streitigen Verluste nicht zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Maßgabe der Änderungsvorschriften der AO noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vorliegen. Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid, soweit dieser die Einkommensteuer betraf, nicht angefochten.
Selbst wenn sie aber (auch) gegen den die Einkommensteuer betreffenden Teil des Ablehnungsbescheids Einspruch eingelegt hätten, könnte der Einkommensteuerbescheid 2021 nicht mehr geändert werden.
In Betracht kommt allenfalls eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.
Die Kläger treffen an dem nachträglichen Bekanntwerden des Verlustes grobes Verschulden, insbesondere weil in der Anlage KAP ausdrücklich nach nicht ausgeglichenen Veräußerungsverlusten gefragt wird.
Dies ist selbst für steuerliche Laien verständlich; erst recht für die Klägerin, die ausgebildete Bankkauffrau ist. Ferner haben sich die Kläger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depotbank erstellten Steuerbescheinigungen hineinzuschauen.
Schließlich sind die Voraussetzungen einer Änderung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG - mangels Korrekturmöglichkeit - auch nicht erfüllt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Januar 2026 (il)
Fundstelle(n):
EAAAK-08612