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EU-Datenschutz-Grundverordnung und Empirie
Nach § 4 WiPrPrüfV umfasst das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre“ im Wirtschaftsprüfungs-Examen auch den Prüfungsbereich der mathematisch-statistischen Grundlagen. Der vorliegende Examensfall aus dem 2. Halbjahr 2024 adressiert diesen Prüfungsbereich und wendet statistische Methoden auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung an.
I. Einordnung
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, Verordnung 2016/679 EU) fördert den Schutz der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Verkehr solcher Daten (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Demnach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise und für festgelegte, angemessene Zwecke erhoben werden. Zudem muss sichergestellt werden, dass die erhobenen Daten keine Identifizierung der betroffenen Personen zulassen, gut gesichert sind und gelöscht werden, sofern sie unrichtig sind (Art. 5 DSGVO). Die verantwortliche Stelle ist laut Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung dieser Grundsätze verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Jeder EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet, die Anwendung der DSGVO behördlich zu überwachen, damit u. a. die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden (Art. 51 DSGVO). Die Au...