BFH - VIII R 22/25 Verfahrensverlauf - Status: anhängig
Einkunftsart; Kapitalforderung; Sonstige Leistung; Überlassung; Vergleichbarkeit
Rechtsfrage
1. Sind Erträge aus dem Krypto-Lending den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen?
2. Sind Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin mit Fremdwährungen vergleichbar?
Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 22 Nr 3
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.01.2026):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
YAAAK-08559