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BFH  - VIII R 22/25 Verfahrensverlauf - Status: anhängig

Einkunftsart; Kapitalforderung; Sonstige Leistung; Überlassung; Vergleichbarkeit

Rechtsfrage

1. Sind Erträge aus dem Krypto-Lending den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen?

2. Sind Kryptowährungen wie z.B. Bitcoin mit Fremdwährungen vergleichbar?

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 22 Nr 3

Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.01.2026):

Zulassung: durch FG

Dieses Verfahren ist anhängig

Fundstelle(n):
YAAAK-08559