NWB Betriebsprüfungs-Kartei
2026
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L. Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 203a AO)
I. Wortlaut des § 203a AO
(1) Bei einer mitteilungspflichtigen Stelle im Sinne des § 93c Abs. 1 ist eine Außenprüfung zulässig, um zu ermitteln, ob die mitteilungspflichtige Stelle
ihre Verpflichtung nach § 93c Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, Absatz 2 und 3 erfüllt und
den Inhalt des Datensatzes nach den Vorgaben des jeweiligen Steuergesetzes bestimmt hat.
(2) Die Außenprüfung wird von der für Ermittlungen nach § 93c Abs. 4 Satz 1 zuständigen Finanzbehörde durchgeführt.
(3) § 195 Satz 2 sowie die §§ 196 bis 203 gelten entsprechend.
II. Wortlaut des § 93c Absatz 1, 2 und 3 AO
Datenübermittlung durch Dritte
(1) Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln, so gilt vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in den Steuergesetzen Folgendes:
Die mitteilungspflichtige Stelle muss die Daten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle über...