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Akteneinsicht | Keine persönliche Akteneinsicht bei elektronischer Aktenführung
§ 58 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), wonach die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern das Recht haben, die über sie geführten Akten einzusehen, begründet bei elektronischer Aktenführung in aller Regel keinen Anspruch auf persönliche Einsichtnahme in die Akte. Grundsätzlich genügt die Übersendung der Akte in elektronischer oder in ausgedruckter Form (unter Aufgabe der Rechtsprechung in ).
Dem klagenden Rechtsanwalt steht kein Akteneinsichtsrecht bezüglich des streitgegenständlichen Aufsichtsvorgangs (mehr) zu. Die Kammer habe den Anspruch spätestens durch Übersendung von Ausdrucken des Aufsichtsvorgangs, die dem Rechtsanwalt unstreitig zugegangen sind, erfüllt, so das Gericht. Es geht davon aus, dass die Akte zum Aufsichtsvorgang bei der Kammer elektronisch geführt wird. V...