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Einkommensteuer | Verdeckte Gewinnausschüttung und Rückwirkung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) kann grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden. Ein Ereignis nach Ablauf des Veranlagungszeitraums kann sich ausnahmsweise nur dann auf die vGA des laufenden Veranlagungszeitraums auswirken, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen ausgeschlossen ist, weil das spätere Ereignis ausschließlich eine Rückwirkung erzeugt, aber nicht mehr im späteren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist.
[i]Kläger bestellte ein wertloses Vorkaufsrecht und wurde von Schulden befreitDer Kläger war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der A-GmbH, die zu 100 % an einer Immobilien-GmbH beteiligt war. Der Kläger war außerdem zu ca. 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger gewährte der Immobilien-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befrei...