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Online-Nachricht - Montag, 19.01.2026

Bewertung | Ermittlung des Gebäudesachwerts nach § 190 BewG (BMF)

Dekorative
		  GrafikDas BMF hat gemäß § 190 Abs. 2 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt gegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 bei Ermittlung des Gebäudesachwerts anzuwenden sind ().

Sie lauten:

Baupreisindizes (nach Umbasierung auf das Jahr 2010 = 100)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG "
"Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG "
189,1
192,9

*Die Bestimmungen in der Anlage 24, Teil II., BewG zum Teileigentum und zur Auffangklausel gelten analog.

Hinweis:

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: (lb)

Fundstelle(n):
CAAAK-08416