Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch einen unbeschränkt
Steuerpflichtigen: Box 3-Besteuerung in den Niederlanden als „tatsächliche Besteuerung” im Sinne des Besteuerungsvorbehalt
bzw. der Subject-to-tax-Klausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Niederlande
Leitsatz
1. Art. 6 DBA D-NL erfasst nicht die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Insoweit enthält
jedoch Art. 13 Abs. 1 DBA D-NL für „Gewinne”, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Art. 6 DBA D-NL erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, eine fakultative Regelung über das Besteuerungsrecht.
Diese „Gewinne” sind auch als Einkünfte im Sinne des Art. 22 DBA D-NL anzusehen.
2. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Eigentumswohnung,
der nach deutschem Einkommensteuerrecht gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig
ist, für den jedoch nachweislich in den Niederlanden die niederländische Box 3-Besteuerung durchgeführt wurde, ist in den
Niederlanden „tatsächlich besteuert” worden und damit in Deutschland nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA D-NL von der Besteuerung
ausgenommen, unterliegt bei der deutschen Besteuerung aber gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt
(Ausführungen zum sogenannten Boxensystem der niederländischen Einkommensteuer).
3. Sofern ein DBA eine Subject-to-tax-Klausel enthält, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht
nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten nachweisen, dass seine Einkünfte im Ausland der Besteuerung unterliegen. Dieser
Nachweis soll grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids der ausländischen Behörde und des Zahlungsbelegs erfolgen.
4. Ist in einem DBA selbst nicht geregelt, was genau unter der „tatsächlichen Besteuerung” zu verstehen ist, bedarf es regelmäßig
einer Auslegung, die sich in vielen Fällen an der gängigen Verfahrenshandhabe orientiert. Einkünfte oder Vermögen oder Teile
davon werden „tatsächlich” besteuert werden, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die
Steuer berechnet wird. Sie werden hingegen nicht „tatsächlich” besteuert, wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der
Besteuerung ausgenommen werden. Für eine tatsächliche Besteuerung muss es nicht zu einer tatsächlichen Erhebung der Steuer
kommen. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Einkünfte in die ausländische Bemessungsgrundlage einfließen.
Fundstelle(n): XAAAK-08409
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.11.2025 - 13 K 10170/23