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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 10170/23

Gesetze: EStG § 22 Nr. 2, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1, EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, DBA D-NL Art. 4 Abs. 1 S. 1, DBA D-NL Art. 6, DBA D-NL Art. 13 Abs. 1, DBA D-NL Art. 22 Abs. 1 Buchst. a), AO § 90 Abs. 2

Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen: Box 3-Besteuerung in den Niederlanden als „tatsächliche Besteuerung” im Sinne des Besteuerungsvorbehalt bzw. der Subject-to-tax-Klausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA-Niederlande

Leitsatz

1. Art. 6 DBA D-NL erfasst nicht die Besteuerung von Einkünften aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens. Insoweit enthält jedoch Art. 13 Abs. 1 DBA D-NL für „Gewinne”, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Art. 6 DBA D-NL erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, eine fakultative Regelung über das Besteuerungsrecht. Diese „Gewinne” sind auch als Einkünfte im Sinne des Art. 22 DBA D-NL anzusehen.

2. Der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen erzielte Gewinn aus der Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Eigentumswohnung, der nach deutschem Einkommensteuerrecht gemäß § 22 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtig ist, für den jedoch nachweislich in den Niederlanden die niederländische Box 3-Besteuerung durchgeführt wurde, ist in den Niederlanden „tatsächlich besteuert” worden und damit in Deutschland nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA D-NL von der Besteuerung ausgenommen, unterliegt bei der deutschen Besteuerung aber gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dem Progressionsvorbehalt (Ausführungen zum sogenannten Boxensystem der niederländischen Einkommensteuer).

3. Sofern ein DBA eine Subject-to-tax-Klausel enthält, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten nachweisen, dass seine Einkünfte im Ausland der Besteuerung unterliegen. Dieser Nachweis soll grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids der ausländischen Behörde und des Zahlungsbelegs erfolgen.

4. Ist in einem DBA selbst nicht geregelt, was genau unter der „tatsächlichen Besteuerung” zu verstehen ist, bedarf es regelmäßig einer Auslegung, die sich in vielen Fällen an der gängigen Verfahrenshandhabe orientiert. Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon werden „tatsächlich” besteuert werden, wenn sie in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, auf deren Grundlage die Steuer berechnet wird. Sie werden hingegen nicht „tatsächlich” besteuert, wenn sie nicht steuerpflichtig sind oder von der Besteuerung ausgenommen werden. Für eine tatsächliche Besteuerung muss es nicht zu einer tatsächlichen Erhebung der Steuer kommen. Sie liegt vielmehr auch dann vor, wenn die Einkünfte in die ausländische Bemessungsgrundlage einfließen.

Fundstelle(n):
XAAAK-08409

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.11.2025 - 13 K 10170/23

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