Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern Az: 5 K 194/24 Urteil
Gründe
I
1Die Kläger, Miteigentümer eines im Außenbereich gelegenen und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, wenden sich mit ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Windparks mit sieben Windenergieanlagen, die von dem Grundstück zwischen 811 m und 2 731 m entfernt sind.
2Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen. Für die Klagebefugnis müsse die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Vorbringens der Kläger möglich sein. Diese Möglichkeit bestehe dann nicht, wenn offensichtlich nach jeder Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger nicht verletzt sein könnten. Sei die Nachbareigenschaft der Kläger aufgrund einer nicht unerheblichen Entfernung des Grundstücks zur geplanten Anlage fraglich, seien an die Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung strengere Anforderungen zu stellen. Gemessen hieran sei es offensichtlich ausgeschlossen, dass die Anlagen der Beigeladenen aufgrund ihrer Entfernung zum Grundstück der Kläger schädliche Umwelteinwirkungen hervorriefen, auch wenn deren Wohnhaus im Einwirkungsbereich der Anlagen liege. Gründe für die Zulassung der Revision lägen nicht vor.
3Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.
II
4Die Beschwerde ist unbegründet. Die ausdrücklich geltend gemachten Gründe der Divergenz (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) liegen nicht vor. Soweit die Kläger sinngemäß mit ihrer Beschwerde auch einen Verfahrensfehler geltend machen, ist dieser zwar gegeben. Jedoch beruht das angefochtene Urteil nicht auf diesem Verfahrensfehler (3.).
51. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung unter anderem des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes (vgl. nur 7 B 19.21 - NVwZ-RR 2023, 95 Rn. 13). Der Beschwerde obliegt es nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (vgl. nur 7 B 22.24 - NVwZ 2024, 1941 Rn. 10).
6Die Kläger tragen vor, das Gericht dürfe die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht komme; dabei sei ein strenger Maßstab anzulegen. Im Zweifel seien sowohl die Klagebefugnis als auch - wie vom Bundesverwaltungsgericht entschieden - das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Derartige Zweifel an der Offensichtlichkeit des Ausschlusses von Beeinträchtigungen hätten sich dem Oberverwaltungsgericht auch aus dem von ihnen im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom - 22 D 147/23.AK - ergeben müssen, in dem Eigentümer eines Grundstücks in Nachbarschaft zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage aufgrund der geltend gemachten Lärmbetroffenheit als klagebefugt angesehen worden seien. Die Annahme der Klagebefugnis verlange nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Berufung auf eine drittschützende Norm und die Prüfung, ob eine Verletzung möglich erscheine. Ob der geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung der drittschützenden Norm bestehe, sei erst Gegenstand der Begründetheitsprüfung.
7Anhand des aufgezeigten Maßstabes lässt sich dem Beschwerdevorbringen keine Divergenz entnehmen. Die Bezugnahme auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses im Zweifelsfall bei Verpflichtungsklagen ( 3 C 25.03 - BVerwGE 121, 1 <3>) verfängt nicht, weil sie sich nicht auf § 42 Abs. 2 VwGO bezieht. Ebenso wenig trägt der Verweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das kein Divergenzgericht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist. Soweit die Kläger des Weiteren eine unzutreffende Anwendung der zu § 42 Abs. 2 VwGO ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend machen, handelt es sich hierbei ebenfalls um keine Divergenz (stRspr, vgl. nur 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 m. w. N.).
82. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zielen zum einen auf die Feststellung einer fehlerhaften Anwendung der Maßstäbe für die Klagebefugnis im Falle der Berufung auf eine drittschützende Norm. Derartige Fragen können nur anhand der Umstände des Einzelfalles beantwortet werden und sind einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich. Soweit die Kläger darüber hinaus für grundsätzlich klärungsbedürftig erachten, ob die Klagebefugnis wie das Rechtsschutzinteresse im Zweifel zu bejahen sei, würden sich die hierauf bezogenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Vorinstanz eine Verletzung der Kläger in eigenen Rechten für offensichtlich ausgeschlossen und daher nicht möglich erachtet hat. Abgesehen davon lässt sich die Frage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten. Nach der von der Beschwerde zutreffend zitierten Rechtsprechung besteht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, wenn die Verletzung eigener Rechte auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheint. Diese Möglichkeit fehlt, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein könnten (stRspr, vgl. 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 <159> m. w. N. und vom - 3 C 5.23 - BVerwGE 182, 356 Rn. 19). Der Sache nach entspricht das den Anforderungen bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses, das nur verneint wird, wenn die Klage offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. In beiden Fällen ist entscheidend der Offensichtlichkeitsmaßstab. Soweit in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom - 3 C 25.03 - (BVerwGE 121, 1 <3>) davon die Rede ist, dass im Zweifel das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist, kommt dieser Formulierung keine über diesen Offensichtlichkeitsmaßstab hinausgehende eigenständige Bedeutung zu.
93. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in einer Divergenzrüge, mit der die fehlerhafte Anwendung einer prozessualen Vorschrift geltend gemacht wird, zugleich eine die Rüge eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13 S. 5 m. w. N.). So verhält es sich hier.
10Mit den Ausführungen in der Beschwerde machen die Kläger einen Verfahrensmangel geltend, indem sie rügen, dass das Oberverwaltungsgericht die Anforderungen an die Geltendmachung einer Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO überspannt habe. Es hätte in der Sache und nicht durch Prozessurteil entscheiden müssen. Hierfür spreche die ausführliche Prüfung der drittschützenden Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in dem 29 Seiten umfassenden angefochtenen Urteil unter Einschluss sämtlicher Sachfragen, die diese Norm im konkreten Fall aufgrund ihres Vorbringens aufwerfe.
11Diese Verfahrensrüge erweist sich in der Sache als zutreffend, im Ergebnis aber als unbegründet. Ein Verfahrensfehler kann darin liegen, dass ein Gericht - sei es auch nur zum Teil - durch Prozess- anstatt durch Sachurteil entscheidet (stRspr, 6 B 14.17 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11 m. w. N.). Die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers setzt voraus, dass die Vorinstanz die den Verfahrensablauf betreffenden Vorschriften oder die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Klage unzutreffend handhabt und deshalb nicht zur Sache entscheidet. Die Entscheidung muss auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruhen, z. B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 f.). Kein Verfahrensmangel liegt vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden (vgl. 7 B 25.09 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 365 Rn. 30). Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, hat das Revisionsgericht von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschluss vom - 6 B 14.17 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 11).
12Anhand dieses Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht die an die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zu stellenden Anforderungen überspannt und damit fehlerhaft angewandt. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung in eigenen Rechten verletzt zu sein, und dass nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich ist. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (stRspr, vgl. nur 6 C 6.19 - BVerwGE 169, 177 Rn. 15 m. w. N.).
13Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Vorinstanz die Nachbareigenschaft der Kläger wegen der Entfernung zur nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage zu Recht am Maßstab der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu 7 C 24.16 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 28 Rn. 20) in Zweifel gezogen hat, weil diese materiell-rechtliche Vorfrage für die Beurteilung eines Verfahrensmangels unerheblich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht die Klagebefugnis der Kläger verneint hat, obwohl diese sich auf die drittschützende Norm des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen können und deren Grundstück nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an die der Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, im Einwirkungsbereich der genehmigten Windenergieanlagen nach Nr. 2.2 der TA Lärm liegt. Bereits auf der Grundlage dieser Feststellungen ist grundsätzlich und so auch hier nicht davon auszugehen, dass die behauptete Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen kann und deshalb die Kläger nicht klagebefugt sind. Im Gegenteil ist die festgestellte tatsächliche Betroffenheit des klägerischen Grundstücks im vorliegenden Fall hinreichend für die Annahme, dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist. Die von dem Oberverwaltungsgericht im Rahmen der Klagebefugnis vorgenommene Prüfung, ob von den genehmigten Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen zu Lasten des klägerischen Grundstücks nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheids einschließlich der darin aufgenommenen Nebenbestimmungen ausgeschlossen sind, ist der Begründetheitsprüfung vorbehalten. Von einem bei der Klagebefugnis zu erörternden offensichtlichen und eindeutigen Ausschluss einer möglichen Rechtsverletzung ist nicht auszugehen, wenn - wie hier durch das Oberverwaltungsgericht - für dessen Annahme anhand des Genehmigungsinhalts und der Verfahrensunterlagen wie dem Prüfbericht zum Brandschutznachweis des Landkreises Rostock und der Schallprognose im Einzelnen das Brandschutzkonzept, die Einhaltung der maßgebenden Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm durch die zu erwartenden Immissionspegel am Wohnhaus der Kläger sowie die Betroffenheit durch Infraschall, Lichtimmissionen und Schattenwurf in einer Weise geprüft wird, die einer Vollprüfung im Rahmen der Begründetheit gleichkommt.
14Die Verkennung der Anforderungen an die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO rechtfertigt die Annahme eines Verfahrensfehlers, da sich die Klage jedenfalls in Bezug auf die Klägerin zu 2 als zulässig erweist. Ob die Klage sich auch in Bezug auf den Kläger zu 1 als zulässig erweist, weil ihm der nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausschließlich von der Klägerin zu 2 eingelegte Widerspruch gegen die Genehmigung zuzurechnen sein müsste, kann dahingestellt bleiben. Der Senat macht von der gemäß § 133 Abs. 6 VwGO bestehenden Möglichkeit keinen Gebrauch, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da eine entsprechende Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO in Betracht kommt. Die Beschwerde ist hiernach mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unbegründet abzuweisen ist (zur Zulässigkeit der Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO mit dieser Maßgabe siehe 8 B 19.21 - juris Rn. 8). Auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts werden die Kläger durch die Genehmigung nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt. Es ist weder mit der Beschwerde vorgetragen noch ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bei der Prüfung der Genehmigung verkannt oder unzutreffend angewandt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht eine materiell-rechtliche Frage ungeprüft gelassen hat. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr bereits bei der Zulässigkeitsprüfung eine umfassende und in die Tiefe gehende Vollprüfung der in Betracht kommenden materiell-rechtlichen Fragen vorgenommen und "auch materiell geprüft, ob dieser Anspruch im konkreten Fall besteht" (Beschwerdebegründung S. 7).
154. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, da die Kläger als Miteigentümer des Grundstücks gesamtschuldnerisch haften (vgl. 4 BN 48.00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr. 1). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:181225B7B9.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-08275