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Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts im Grunderwerbsteuerrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 191Welches das für die Grunderwerbsteuer örtlich zuständige Finanzamt ist, ist im Grunderwerbsteuerrecht seit jeher eine entscheidende Frage, deren Beantwortung, insbesondere wegen des Erfordernisses einer fristgerechten und in allen Teilen vollständigen Grunderwerbsteueranzeige, von elementarer Bedeutung ist. Dabei gleicht die Bestimmung des örtlich zuständigen Grunderwerbsteuerfinanzamts häufig aber der Suche nach einer „Nadel im Heuhaufen“, aufgrund der weitreichenden Verweise auf sonstige Normen sowie der implizierten Rechtsfragen.
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Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamts nach § 17 GrEStG
[i]Märker in Hofmann, GrEStG, 12. Aufl. 2025, § 17, NWB BAAAJ-54446 Die allgemeinen Regelungen („lex generalis“) zur örtlichen Zuständigkeit werden zunächst in § 17 Abs. 1 GrEStG formuliert (sog. Belegenheits- und Wertprinzip) und dann im Anschluss in § 17 Abs. 2 und Abs. 3 GrEStG die Spezialregelungen („lex specialis“). Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG werden die Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des steuerbaren Grundstücksübergangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG aufgrund eines Umwandlungsvorgangs durch das Finanzamt gesondert festgestellt, in dessen Bezirk sich der Sitz der Geschäftsleitung des Erwerbers befindet (sog. Geschäftsleitungsfinanzamt), wenn m...