Verfahrensrecht | Unpfändbarkeit des einzigen Kfz bei Agoraphobie (FG)
Das FG Münster hat in einem
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Vollziehung der Pfändung eines Kfz
aufgehoben und ausgesetzt, da im Streitfall nach summarischer Prüfung die
Unpfändbarkeit des Kfz aus gesundheitlichen Gründen ernstlich möglich ist
().
Sachverhalt: Der Antragsteller befindet sich aufgrund einer bei ihm diagnostizierten Agoraphobie in ärztlicher Behandlung. Kennzeichnend für Agoraphobie ist die Furcht davor, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder allein mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen.
Wegen Steuerschulden pfändete das Finanzamt – neben weiteren Wertgegenständen – das Kfz durch Anbringung eines Pfandsiegels. Mit Bescheid v. leitete das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren ein und kündigte die Verwertung des Kfz an. Dazu nahm die Vollziehungsbeamtin das Kfz - welches zunächst beim Antragsteller verblieben war - am weg. Der hiergegen gerichtete Herausgabeantrag blieb erfolglos. Nach Auffassung des Finanzamts sei ein permanenter Zugriff des Antragstellers auf sein Kfz nicht notwendig. Er habe sich in der Vergangenheit nachweislich von anderen Personen fahren lassen und sei in der Lage, Taxifahrten in Anspruch zu nehmen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Zur Begründung seines bei Gericht gestellten Aussetzungsantrags trug der Antragsteller vor, die Verwertung des gepfändeten Kfz drohe. Die Pfändungen seien rechtswidrig, er benötige das Kfz für regelmäßige Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen und zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Der 4. Senat hob die Vollziehung der Pfändung des Kfz auf und ordnete die Herausgabe des Kfz an den Antragsteller an:
Nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Einspruchsverfahren angefochtenen Pfändung des Kfz.
Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie ist ernstlich möglich.
Der Wortlaut des § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO erfasst als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt werden.
Damit sind auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt, um aus der Erkrankung herrührenden Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern.
Der Antragsteller kann öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde.
Das Kfz ist für den Antragsteller nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermöglicht ihm „unbelastete“ Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater.
Das Gericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss nicht zugelassen. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter Januar 2026 (il)
Fundstelle(n):
KAAAK-08234