Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 11 U 171/24 Urteilvorgehend Az: 13 O 37/23
Gründe
1I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Wohnmobil sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch.
2Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 10.217,16 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert auf bis zu 16.000 € bestimmt.
3II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
41. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung - wie hier - richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senatsbeschluss vom - IV ZR 24/23, VersR 2025, 375 Rn. 4 m.w.N.).
52. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren beträgt 19.474,59 €.
6Ausgehend von einem Streitwert des Schadensersatzprozesses von 41.508,78 € (Kaufpreis des Fahrzeugs in Höhe von 55.019 € abzüglich der vom Landgericht mit 13.510,22 € bewerteten Nutzungen) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % ein Kostenrisiko für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Klägerin erster Instanz von 7.852,13 €. Der Wert des mit der Klage außerdem geltend gemachten Antrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist mit der nach dem geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag maximal möglichen Höhe der Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers - hier 35 % - zu bemessen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 41.508,78 € (s.o.) beläuft sich die maximale Erfolgsbeteiligung auf 14.528,97 €. Abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % ergibt sich damit ein weiterer Einzelstreitwert von 11.622,46 €. Insgesamt führt das zu einem Streitwert von 19.474,59 €, womit selbst bei voller Berücksichtigung des Antrags zu 2 die erforderliche Beschwer nicht erreicht wird.
7Soweit die Beschwerde geltend macht, bei der Beschwer seien auch die Kosten einer Beweisaufnahme anzusetzen, weil die Klägerin bereits im Stichentscheid-Verfahren angekündigt habe, dass sie im Hauptsacheverfahren verschiedene entscheidungserhebliche Tatsachen unter Sachverständigenbeweis stellen wolle, führt dies nicht zu einer Berücksichtigung dieser Kosten. Ob bei Bemessung des Streitwerts von Deckungsklagen neben den üblichen Anwaltsgebühren und Gerichtskosten auch Auslagen für Zeugen und Sachverständige in angemessener Höhe zu berücksichtigen sind, hängt nach Maßgabe einer Einzelfallprognose davon ab, ob für ihren Anfall eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (vgl. Senatsbeschluss vom - IV ZR 24/23, VersR 2025, 375 Rn. 7 f. m.w.N.). Hier ist nichts dafür ersichtlich, und insbesondere auch von der Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass Sachverständigenkosten tatsächlich anfallen werden.
8III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
9IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225BIVZR63.25.0
Fundstelle(n):
ZAAAK-08203