Schenkungsteuer | Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € kein steuerfreies "übliches Gelegenheitsgeschenk" (FG)
Für ein vom Vater erhaltenes
Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 € fällt Schenkungssteuer an.
Es handelt sich hierbei nicht mehr um ein "übliches Gelegenheitsgeschenk"
(;
Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei.
Sachverhalt: Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 € und 50.000 €, einmal sogar in Höhe von 100.000 €. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 € und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 €, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 €.
Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. € jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. €.
In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem ErbStG steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom in Höhe von 20.000 €.
Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom Höhe von 1.400 € festgesetzt wurde.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg:
Bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der durch Auslegung zu konkretisieren ist.
Danach darf sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein können, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Denn so könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden.
Eine solche Differenzierung wird zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestehen.
Ein solches Ergebnis ist jedoch wegen des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) abzulehnen, weil sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung zu orientieren hat.
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ist die streitige Schenkung eines Geldbetrages von 20.000 € zum Osterfest nicht mehr als "übliches Gelegenheitsgeschenk" anzusehen und daher steuerpflichtig.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, damit das Gericht klären kann, ob zur Bestimmung der Üblichkeit auf die Auffassung breiter Bevölkerungskreise/die allgemeine Verkehrsanschauung zurückgegriffen werden kann oder ob die Üblichkeit in den Bevölkerungskreisen des Schenkers bzw. des Beschenkten entscheidend sein soll.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. ; der Volltext der Entscheidung ist derzeit noch nicht veröffentlicht. (il)
Fundstelle(n):
ZAAAK-08161