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Restrukturierungsplanverfahren nach dem StaRUG
Die Planannahme im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren
In der Situation einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) hat der Schuldner immer noch die Wahl zwischen einer freien konsensualen Restrukturierung seiner Verbindlichkeiten durch individuelle Vereinbarung mit seinen Gläubigern und der streng verfahrensgebundenen Sanierung in einem Insolvenzverfahren. Dazwischen steht die Möglichkeit einer finanzwirtschaftlichen Sanierung im modular ausgestalteten Restrukturierungsplanverfahren nach dem StaRUG. Das StaRUG stellt dem Schuldner hierzu verschiedene Instrumente zur Verfügung. Diese kann er entsprechend den Anforderungen seines Restrukturierungsvorhabens frei wählen und das Verfahren dabei vollkommen gerichtsfrei oder aber mit abgestufter Beteiligung des Restrukturierungsgerichts ausgestalten. Die Einbindung des Restrukturierungsgerichts kann dabei punktuell erfolgen, z. B. zur Vorprüfung einer für die Planbestätigung erheblichen Frage (§ 29 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG) oder zur Bestätigung des Restrukturierungsplans im Anschluss an das Planabstimmungsverfahren (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 StaRUG). Sie kann sichernd wirken, z. B. durch eine Stabilisierungsanordnung, die die individuelle Rechtsdurchsetzung seiner Gläubiger beschränkt (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG). Sie kann schließlich aber auch prozedural erfolgen, durch die Beantragung der Dur...