Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren - Kostenerstattungsanspruch - Rechtsanwaltsgesellschaft - Abtretung - Vollmachtsurkunde - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gesetze: § 63 SGB 10, § 398 BGB, § 399 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs 1 BGB
Instanzenzug: Az: S 18 AS 433/22 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 13 AS 233/23 Urteil
Tatbestand
1Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrt von dem beklagten Jobcenter die Erstattung der Kosten eines isolierten Vorverfahrens aus abgetretenem Recht.
2Als Bevollmächtigte eines Mandanten erhob die Klägerin Widerspruch gegen einen Bescheid des Beklagten und reichte hierzu ein vom Mandanten unterzeichnetes und mit der Überschrift "Vollmacht" versehenes Dokument ein, das unter anderem folgenden Wortlaut hatte:"[Die Klägerin] wird von [dem Mandanten] bevollmächtigt, mich zu vertreten,1. zur Vertretung in sämtlichen Widerspruchsverfahren und Überprüfungsverfahren gegen das Jobcenter […] im Zusammenhang mit ALG-II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung oder Kostenstreitigkeiten und den Empfang sämtlicher Schriftstücke im laufenden Verfahren sowie Zweitschriften von neuen Bescheiden, auch außerhalb der konkreten Verfahren.2. zur Durchführung sämtlicher Gerichtsverfahren, einschließlich einer Untätigkeitsklage, Klage gegen Widerspruchsbescheid, Klage gegen Kostenentscheidung, Erinnerungsverfahren und einstweiligen Rechtsschutz. [...]4. Der Mandant tritt den Vergütungsanspruch gegen den für die ALG-II Leistungen verantwortlichen Leistungsträger („Jobcenter“) […] auf Ersatz der [der Klägerin] zustehenden Rechtsanwaltsvergütung an [die Klägerin] ab. [Die Klägerin] nimmt diese Abtretung an.[...]"
3Der Beklagte half dem Widerspruch teilweise ab und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu 51,07 Prozent auf Antrag erstattet würden (Widerspruchsbescheid vom ).
4Auf die von der Klägerin eingereichte Kostennote vom iHv 230,33 Euro setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Kosten auf null Euro fest (Bescheid vom ). Den von der Klägerin im eigenen Namen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom ).
5Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom ), das LSG die von ihm zugelassene Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom ). Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da sie weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens des Mandanten gegen den Beklagten habe. Insbesondere sei der Kostenerstattungsanspruch nicht wirksam an die Klägerin abgetreten worden. Die in der Vollmachtsurkunde vorgesehene Abtretung sei als überraschende Klausel (§ 305c BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden.
6Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzungen des § 398 BGB und des § 305c Abs 1 BGB.
7Die Klägerin beantragt,das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom und das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom aufzuheben, den Bescheid vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr 230,33 Euro zu zahlen.
8Der Beklagte beantragt,die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
9Er verteidigt das angegriffene Urteil.
Gründe
10A. Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Das Urteil des LSG leidet an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, da die notwendige Beiladung des Mandanten der Klägerin bislang nicht erfolgt ist.
111. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid des Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom (§ 95 SGG). In der Sache ist der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der erstattungsfähigen Kosten eines isolierten Vorverfahrens iHv 230,33 Euro aus abgetretenem Recht streitgegenständlich.
122. Die Revision ist zulässig. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass bei einem Streit nur über die Kosten des Rechtsstreits die Revision unstatthaft ist (§ 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG), da vorliegend über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens (§ 63 Abs 1 Satz 1 SGB X) und nicht diejenigen eines gerichtlichen Verfahrens gestritten wird (stRspr; - BSGE 134, 237 = SozR 4-1300 § 63 Nr 32, RdNr 10 mwN).
133. Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Die Entscheidung des Landessozialgerichts ist verfahrensmangelhaft, weil die notwendige Beiladung (§ 75 Abs 2 Var 1 SGG) des Mandanten der Klägerin unterblieben ist. Ein solcher Verfahrensmangel ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und führt regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung (stRspr; vgl - SozR 4-2600 § 56 Nr 12 RdNr 11 mwN - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; - juris RdNr 8, 14 mwN - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
14a) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (§ 75 Abs 2 Var 1 SGG; sog echte notwendige Beiladung).
15Dies ist hier der Fall. Über die Frage, ob der Kostenerstattungsanspruch (noch) dem Mandanten (Zedent) zusteht oder aufgrund einer Abtretung (nun) der Klägerin (Zessionar), kann notwendigerweise nur einheitlich entschieden werden (vgl 11b RAr 4/86 - SozR 1500 § 75 Nr 68 - juris RdNr 11 ff; 5/5b RJ 56/87 - juris RdNr 17; - BSGE 137, 153 = SozR 4-1500 § 75 Nr 40, RdNr 11). Die Beiladung des Mandanten ist notwendig, um die Rechtswirkungen eines Urteils (vgl § 141 Abs 1 SGG) gegenüber der Klägerin auch gegenüber dem Mandanten herbeizuführen. Anderenfalls könnte sich der Beklagte unter Umständen gegenüber Ansprüchen des Mandanten auf Kostenerstattung nicht damit verteidigen, dass bereits rechtskräftig festgestellt ist, dass der Anspruch dem Mandanten nicht mehr selbst zusteht. Eine Beiladung des Mandanten im Revisionsverfahren war mangels dessen nach § 168 Satz 2 SGG notwendiger Zustimmung nicht möglich.
16b) Auf die Frage, ob von einer Beiladung abgesehen werden kann, wenn für das Revisionsgericht feststeht, dass die Klage abzuweisen ist und die Interessen des Dritten durch die Entscheidung (daher) nicht berührt werden können (so etwa - BSGE 66, 144 - SozR 3-5795 § 6 Nr 1 - juris RdNr 15 mwN; - SozR 4-3250 § 51 Nr 2 RdNr 15; - SozR 4-2600 § 56 Nr 12 RdNr 11 - auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; zur fehlenden Notwendigkeit der sog unechten Beiladung nach § 75 Abs 2 Var 2 SGG, wenn feststeht, dass ein Anspruch gegen den potentiell Beizuladenen nicht besteht: - SozR 4-3250 § 14 Nr 24 RdNr 18), etwa weil sich die Abtretung als unwirksam erweist, so dass der abtretenden Person (Zedenten) negative Folgen durch die gerichtliche Entscheidung nicht entstehen können (so die Konstellationen bei - SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 18; - SozR 4-3500 § 17 Nr 2 RdNr 17 ff), kommt es hier nicht an, da die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (hierzu sogleich unter 4.).
174. Aufgrund der fehlenden Beiladung konnte der Anspruch des beizuladenden Mandanten auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) im Revisionsverfahren nicht gewahrt werden. Dies ist im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat über die zur Zulassung der Revision führende Rechtsfrage noch keine Entscheidung mit Bindungswirkung für das LSG (§ 170 Abs 5 SGG) treffen (vgl B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17; - BSGE 134, 45 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 20, RdNr 48; - BSGE 137, 153 = SozR 4-1500 § 75 Nr 40, RdNr 16). Der Senat weist aber darauf hin, dass nach seiner Auffassung und vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im wieder eröffneten Berufungsverfahren die Abtretungsklausel in der Vollmachterklärung wirksam ist. Der Wirksamkeit steht insbesondere § 305c Abs 1 BGB nicht entgegen. Demgegenüber ist das LSG zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall keine Abtretung kraft Gesetzes nach § 9 Satz 2 BerHG erfolgt ist, da der Anwendungsbereich dieser Norm mangels Gewährung von Beratungshilfe an den Mandanten nicht eröffnet ist.
18a) Die Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 Abs 1 SGB X iVm der bestandskräftigen Kostengrundentscheidung - hier im Widerspruchsbescheid vom (zur Notwendigkeit der Kostengrundentscheidung zur Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs vgl - juris RdNr 9 mwN) - ist grundsätzlich zulässig ( - juris RdNr 15). Bei der Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, so dass sich ihre Rechtmäßigkeit nicht nach § 53 Abs 1 SGB I richtet, sondern nach den §§ 398 ff BGB ( - juris RdNr 15; Mutschler in BeckOGK SGB X, § 63 RdNr 16, Stand ).
19b) Die Abtretungsklausel unterliegt der Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff BGB, weil es sich nach den Feststellungen des LSG um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) iS des § 305 Abs 1 Satz 1 BGB handelt, nämlich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
20Die Abtretungsklausel ist Bestandteil des Vertrags zwischen der Klägerin und ihrem Mandanten geworden. Dem steht § 305c Abs 1 BGB nicht entgegen. Nach dieser Norm werden Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Die Regelung intendiert, dass der AGB-unterworfene Vertragsteil darauf vertrauen kann, dass sich die einzelnen Regelungen im Großen und Ganzen im Rahmen dessen halten, was nach den Umständen bei Abschluss des Vertrages erwartet werden kann (so Begründung des Entwurfes der Bundesregierung eines Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom zum wortgleichen § 3 AGBG, BT-Drucks 7/3919, S 19). Wesensmerkmal einer überraschenden Klausel ist der ihr innewohnende "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" ( - juris RdNr 10 mwN). Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht (Ungewöhnlichkeit) und der Vertragspartner des Verwenders nach den Gesamtumständen mit ihr nicht zu rechnen braucht (sog Überraschungsmoment; - juris RdNr 15 mwN; - juris RdNr 19; vgl auch - juris RdNr 24). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Kollmann in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 3. Aufl 2021, § 305c RdNr 2; Looschelders in Erman, BGB, 17. Aufl 2023, § 305c S 1179 f; H. Schmidt in BeckOK BGB, § 305c RdNr 18, Stand ; vgl auch - juris RdNr 24).
21Zugrunde zu legen ist die Perspektive eines vertragstypischen Durchschnittskunden nach objektiven Kriterien ( - juris RdNr 10). Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt ( - juris RdNr 19). Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages andererseits ( - juris RdNr 19 mwN).
22Nach diesen Maßstäben ist die Abtretungsklausel jedenfalls nicht inhaltlich ungewöhnlich. Denn sie weicht nicht von den Erwartungen der maßgeblichen Personengruppe ab. Abzustellen ist auf die Erkenntnismöglichkeiten einer durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten natürlichen Person, die eine Vollmacht für die Vertretung im Verwaltungs- und Vorverfahren (§ 13 Abs 1 SGB X) und/oder Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 81 ZPO) erteilt. Eine solche Person geht davon aus, dass das Tätigwerden des Rechtsanwaltes nur gegen eine Vergütung erfolgt. In der Praxis stellt es die Regel dar, dass Rechtsanwälte nur entgeltlich tätig werden, da sie mit dieser Erwerbstätigkeit grundsätzlich ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Eine unentgeltliche Tätigkeit ist möglich, bildet jedoch die Ausnahme (vgl § 4 RVG). Die Abtretung des gegenüber dem Verfahrensgegner bestehenden Kostenerstattungsanspruchs des Mandanten an den Bevollmächtigten betrifft diesen Vergütungsanspruch und steht damit in engem inhaltlichen Zusammenhang mit der durch die Vollmacht dokumentierten Mandatierung. In der Literatur findet sich sogar der Hinweis, dass die Abtretung des Anspruchs auf Kostenfestsetzung bei Vertretungen durch Rechtsanwälte die Regel sei (so Roos/Blüggel in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 63 RdNr 46).
23Dieser enge inhaltliche Zusammenhang von Vergütungsanspruch und Abtretung spiegelt sich auch in geltenden Gesetzen selbst wider. So liegt der für das Strafverfahren geltenden Regelung des § 43 Satz 1 RVG die Annahme zugrunde, dass der Mandant einen Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen an den Rechtsanwalt abtreten kann. Der Gesetzgeber selbst ging bei der Schaffung des § 43 Satz 1 RVG davon aus, dass sich der Rechtsanwalt "in der Regel den Erstattungsanspruch bereits bei Auftragserteilung, möglicherweise im Zusammenhang mit der Vollmacht, abtreten lassen [wird]" (Begründung zu § 43 RVG des Entwurfes eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom , BT-Drucks 15/1971, S 199). Durch § 9 Satz 2 BerHG erfolgt für seinen Anwendungsbereich sogar ein Übergang des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner qua Gesetz. Ähnliches gilt für § 126 Abs 1 ZPO, wonach die für die Partei bestellten Rechtsanwälte berechtigt sind, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. Aus all diesen Regelungen wird deutlich, dass die Geltendmachung von Honoraransprüchen durch einen Rechtsanwalt direkt gegenüber dem Gegner nicht unüblich ist.
24In diesem Sinne hat der BGH auch jüngst hinsichtlich einer von einer ähnlichen Interessenlage gekennzeichneten Klausel eines Vertrages über die Beauftragung eines Unfallsachverständigen, wonach der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigengutachtens gegen den Unfallverursacher in Höhe des Honorars an den Sachverständigen abtritt, als nicht ungewöhnlich angesehen ( - juris RdNr 11). In einer früheren Entscheidung hat der BGH die Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen als solche als nicht ungewöhnlich und nicht überraschend angesehen ( - juris RdNr 14) und im konkreten Fall eine Klausel allein deswegen als überraschend bewertet, weil durch die Abtretung eine Risikoverlagerung zulasten des Betroffenen im Hinblick auf die Geltendmachung des Honoraranspruchs erfolgt und die Durchsetzung seiner weiteren, nicht die Sachverständigenkosten betreffenden Schadensersatzforderungen verkürzt werden könnte ( - juris RdNr 15). So verhält es sich hier aber nicht.
25Auch sonst stehen die Vorgaben für AGB (§§ 305 ff BGB) der Wirksamkeit der Abtretungsklausel nicht entgegen. Insbesondere benachteiligt die Klausel den Mandanten nicht im Sinne des § 307 Abs 1 BGB unangemessen (vgl - juris RdNr 20 ff), zumal sie ihm die Last der Abwicklung der Vergütungsansprüche mit der Klägerin einerseits und seiner Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Beklagten andererseits nimmt (vgl - juris RdNr 11). Es handelt sich auch nicht um eine nach § 3a Abs 1 Satz 2 RVG in einer Vollmacht unzulässige Vergütungsvereinbarung.
26c) Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Abtretung aus anderen Gründen nicht wirksam zustande gekommen sein sollte.
27aa) Insbesondere steht § 399 BGB der Abtretung nicht entgegen. Nach dieser Norm kann eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Zwar war der abgetretene Anspruch des Mandanten mangels eigener Zahlung an den Bevollmächtigten noch auf Freistellung von der Forderung des Bevollmächtigten gerichtet (vgl - SozR 4-1300 § 63 Nr 29 RdNr 12 mwN). Dies steht einer Abtretung indes nicht entgegen, da Abtretungsempfänger (Zessionar) der Bevollmächtigte selbst ist (vgl - juris RdNr 17 mwN; grundlegend - BGHZ 12, 136 - juris RdNr 16).
28bb) Auch der Umstand, dass es sich um die Abtretung eines künftigen, nämlich erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs auf Kostenerstattung nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X handelt, hindert ihre Wirksamkeit nicht (vgl - BGHZ 71, 75 - juris RdNr 22 mwN; so auch - juris RdNr 14 zum Erstattungsanspruch nach § 91 ZPO). Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit der Abtretungsklausel. Ein künftiger Anspruch kann wirksam abgetreten werden, wenn er bei der Abtretung so umschrieben wird, dass er spätestens bei seiner Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar, mithin die aufgrund der Abtretung in Anspruch genommene Forderung (Gegenstand, Umfang, Person des Schuldners) genügend individualisierbar ist ( - juris RdNr 14 mwN). Es darf nur noch die Entstehung fehlen, um die Übertragung mit der Entstehung der Forderung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen ( - BGHZ 71, 75 - juris RdNr 22 mwN).
29Dies ist vorliegend der Fall. Aus der Formulierung der Abtretungsklausel ergibt sich, dass hiermit (auch) Kostenerstattungsansprüche nach § 63 Abs 1 SGB X gemeint sind, die aus der Vertretung des Mandanten gegenüber dem Beklagten entstehen.
30cc) Ob die Abtretungserklärung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag iS der §§ 53 ff SGB X darstellt, obwohl zwei Private beteiligt sind (so - BSGE 70, 37 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 - juris RdNr 20; ferner in einem Obiter Dictum - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 12), kann dahinstehen (näher zum Problem und zum Streitstand P. Becker in Hauck/Noftz, SGB X, § 53 RdNr 81 ff mwN, Stand März 2023; Hartmeyer in jurisPK-SGB X, 3. Aufl 2023, § 53 RdNr 62 mwN). Auch die sich aus den Vorgaben für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebenden Anforderungen sind erfüllt. Insbesondere erfüllt die Abgabeerklärung das Schriftformerfordernis (§ 56 SGB X); die Annahmeerklärung unterliegt diesem nicht (vgl - juris RdNr 17; vgl überdies zur möglichen Entbehrlichkeit einer Annahmeerklärung nach Maßgabe des § 151 BGB: - BSGE 97, 6 = SozR 4-2500 § 13 Nr 9, RdNr 12 mwN).
315. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass der Beklagte bislang noch keine Entscheidung über die - allerdings naheliegende - Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten (§ 63 Abs 2 SGB X) getroffen hat. Diese eigenständige Verfügung (§ 31 Abs 1 SGB X) ist als Teil der Kostengrundentscheidung Voraussetzung für den hier geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch bzgl einer Rechtsanwaltsvergütung (§ 63 Abs 3 Satz 2 SGB X; - SozR 4-1300 § 63 Nr 18 RdNr 9). Da der Beklagte im vorliegenden Fall die zu erstattenden Kosten auf null Euro festgesetzt hat, kann auch in dem Bescheid vom nicht die konkludente Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung gesehen werden (vgl aber für den Fall der positiven Entscheidung über die Kostenerstattung Mutschler in BeckOGK SGB X, § 63 RdNr 46, Stand unter Hinweis auf - BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 11 f).
32Dabei ist allerdings fraglich, ob die Klägerin die Ergänzung der Kostengrundentscheidung in eigenem Namen oder nur im Namen des Mandanten beanspruchen kann. Sollte sich der Beklagte nicht bereit erklären, eine entsprechende Entscheidung mit dem Inhalt, dass die Hinzuziehung notwendig war, nachzuholen, wird das LSG zu entscheiden haben, ob das Verfahren gemäß § 114 Abs 2 Satz 1 SGG auszusetzen ist, bis eine solche Entscheidung des Beklagten (unter Umständen im Anschluss an ein Verpflichtungsurteil; vgl - SozR 4-1300 § 63 Nr 18 RdNr 9 mwN), vorliegt.
33B. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die dagegen bereits jetzt vom Senat vorzunehmende (vgl etwa - juris RdNr 18; - juris RdNr 29 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Höhe des Werts der von der Klägerin von dem Beklagten zu Beginn des Rechtszugs geforderten Leistungen (§ 40 GKG; vgl - juris RdNr 36 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2025:230925UB4AS1224R0
Fundstelle(n):
QAAAK-08138