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Einkommensteuer | Tarifermäßigung für Abgeltung eines Urlaubsanspruchs
Leistet der Arbeitgeber infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eines anschließenden Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Kündigung eine Abfindung für den Urlaubsanspruch, wird für die Abfindung eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gewährt. Es handelt sich bei der Abfindung nämlich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn der Abgeltungszeitraum mindestens zwei Veranlagungszeiträume betrifft und insgesamt mehr als 12 Monate umfasst.
[i]Klägerin klagte gegen ihre Kündigung und erhielt Abfindung für ihren UrlaubsanspruchDie Klägerin war Arbeitnehmerin. Ihr wurde am gekündigt, und sie wurde freigestellt. Sie klagte gegen ihre Kündigung. Vor dem Arbeitsgericht kam es im Herbst 2020 zu einem Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis zum beendet wurde und der Urlaubsanspruch der Klägerin für den Zeitraum vom bis zum...