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StuB 2/2026 S. 73
Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 bis Mitte März 2026 sanktionsfrei
Vor Mitte März 2026 wird kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet. Das kommt einer faktischen Fristverlängerung gleich. Hierauf macht die BStBK aufmerksam.
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) weist gleichzeitig darauf hin, dass die leichte Verschiebung des Beginns der Einleitung der Ordnungsgeldverfahren letztmalig in Betracht kommt.