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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG
(1) Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, d. h. ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. (2) Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, d. h. ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind (Bezug: § 56 AO; § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 8, § 13 Abs. 1 Nr. 15, § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).
Nach der zweiten Alternative von § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG sind Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen, steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG scheidet hingegen aus, wenn die Zuwendung weiteren nicht begünstigten Zw...