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BVerwG Beschluss v. - 8 B 5.25, 8 B 5.25 (8 C 11.25)

Revisionszulassung; Würdigung des für die Rechtsauffassung des Klägers wesentlichen Tatsachenvortrags; Wahrnehmbarkeit von Zersetzungsmaßnahmen

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 108 Abs 2 VwGO, Art 103 Abs 1 GG, § 1 Abs 2 VwRehaG, § 1a Abs 1 VwRehaG, § 1a Abs 2 VwRehaG

Instanzenzug: Az: 11 K 1810/21 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde hat Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht auf dem gerügten Verfahrensmangel einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Darüber hinaus kommt der Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

21. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17). Zwar muss es nicht auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten eingehen, die im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Wenn es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat ( 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7). Das ist hier der Fall.

3Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, seine Überwachung durch die Staatssicherheit sei unter dem Bruch der ärztlichen Schweigepflicht des ihn behandelnden Psychotherapeuten erfolgt, bei der Entscheidungsfindung erkennbar nicht erwogen. Zwar hat es diesen bei der Wiedergabe der Anträge des Klägers im Tatbestand des Urteils erwähnt. Es hat sich hiermit jedoch in den Entscheidungsgründen nicht auseinandergesetzt, obwohl es sich dabei um eigenständigen, dem Kern des Klägervortrags zuzurechnenden Sachverhaltskomplex handelte und es die weiteren vom Kläger beanstandeten Maßnahmen einzeln gewürdigt hat. Überdies wäre die Verletzung der Intimsphäre des Klägers geeignet gewesen, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erforderliche Schwere des Eingriffs zu begründen.

4Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Gehörsverletzung, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags möglicherweise die begehrte Rehabilitierung nach § 1a Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VwRehaG zuerkannt hätte. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der anderen Überwachungsmaßnahmen auf die fehlende Öffentlichkeit der Aussprachen zwischen staatlichen und betrieblichen Stellen und dem Kläger abgestellt. Denn jedenfalls gegenüber dem Psychotherapeuten des Klägers wurde die tief in die Intimsphäre eingreifende Überwachungsmaßnahme dadurch auch bekannt.

52. Zu Recht beruft der Kläger sich weiter auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Beschwerdevorbringen führt auf die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob die für die politische Verfolgung im Sinne des § 1 Abs. 2 VwRehaG geforderte, an bestimmte, regelmäßig unverfügbare Merkmale anknüpfende Rechtsverletzung, die den Betroffenen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Gemeinschaft ausgrenzt (vgl. 8 C 6.23 - BVerwGE 182, 108 Rn. 16), eine öffentliche Wahrnehmbarkeit der jeweiligen Maßnahme voraussetzt, um diese als Zersetzungsmaßnahme im Sinne des § 1a Abs. 1 VwRehaG zu qualifizieren.

6Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:171225B8B5.25.0

Fundstelle(n):
LAAAK-07937