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FG des Saarlandes | Fremdüblichkeit bei fehlender Besicherung eines Darlehens
Die Klägerin ist eine inländische KG, die in den Streitjahren (2005–2008) elektronische Teile produzierte. Sie war (unmittelbar und mittelbar) mehrheitlich an einer ungarischen Personengesellschaft beteiligt. Daneben hielt die Klägerin auch eine Beteiligung an einer rumänischen Kapitalgesellschaft (SC A). Beide Tochtergesellschaften arbeiteten ausschließlich als Lohnfertiger im Lohnveredelungsverfahren für die Klägerin. Die Klägerin gewährte 2002 der SC A ein Darlehen für einen Grundstückskauf sowie bauliche Investitionen im Umfang von 1 Mio. €. Das Darlehen war zunächst tilgungsfrei und unverzinslich. Sicherheitsleistungen wurden nicht erbracht, hätten nach dem Vertrag aber jederzeit verlangt werden können. 2008 gewährt die Klägerin auch der ungarischen Tochtergesell...