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BVerwG Beschluss v. - 8 B 20.25, 8 B 20.25 (8 C 9.25)

Revisionszulassung; Voraussetzungen des § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG

Gesetze: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 3 S 1 SodEG, § 4 S 1 Nr 1 SodEG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 6 B 24.1719 Urteilvorgehend VG Ansbach Az: AN 15 K 21.02261 Urteil

Gründe

1Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage zu klären sein, ob Zahlungen, die einem sozialen Dienstleister für die Erbringung seiner sozialen Leistungen innerhalb eines Zeitraums zugeflossen sind, für den ihm Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG gewährt wurden, als vorrangige Mittel nach § 4 Satz 1 Nr. 1 SodEG in Ansatz zu bringen sind, obwohl die damit vergüteten sozialen Leistungen in einem Zeitraum erbracht wurden, in welchem keine Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG bezogen wurden.

2Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:021225B8B20.25.0

Fundstelle(n):
PAAAK-07778