Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Fortführung eines Dienstverhältnisses - zu den Mindestanforderungen an die Begründung eines Eilantrags auch bei besonderer Eilbedürftigkeit
Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kein Datum verfügbar Az: XX
Gründe
1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
21. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 <186>; 103, 41 <42>). Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung aller Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9). Darzulegen ist dabei auch, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 63/20 -, Rn. 10).
32. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht erlassen werden.
4Dem steht bereits entgegen, dass eine auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers erhobene Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig wäre. Der Antragsteller wiederholt lediglich seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren und setzt sich mit den vom Oberverwaltungsgericht in der Entscheidung über seinen Eilantrag herangezogenen Argumenten nicht im Ansatz auseinander. Dabei kann es dahinstehen, ob die Anforderungen an die Darlegung eines Grundrechtsverstoßes vorliegend wegen besonderer Eilbedürftigkeit zu reduzieren sind (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 7/17, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvQ 51/20 -, Rn. 2). Denn es bedarf auch in Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit zumindest einer knappen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der vorhergehenden fachgerichtlichen Entscheidung, durch die sich der Antragsteller beschwert sieht. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem das Oberverwaltungsgericht den vom Antragsteller behaupteten Grundrechtsverletzungen mit eingehender Argumentation entgegengetreten ist.
5Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:qk20251229.2bvq008225
Fundstelle(n):
NAAAK-07770