Feststellung der Erledigung einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung des Landes Berlin - Erledigung nach Entscheidung im Pilotverfahren 2 BvL 20/17 ua
Gesetze: Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 81a BVerfGG
Instanzenzug: Az: V 626 C 251.16 Vorlagebeschluss
Gründe
1Mit Beschluss vom - 2 BvL 5/18 u.a. hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin im Zeitraum 2008 bis 2020 mit wenigen Ausnahmen für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar erklärt (vgl. § 82 Abs. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Nr. 11 BVerfGG). Von der Unvereinbarkeitserklärung sind die im Rubrum bezeichneten und zum Gegenstand der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gemachten besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Berlin, soweit sie vom bis zum die Besoldungsgruppe A 4 und vom bis zum die Besoldungsgruppe A 5 betreffen, umfasst. Zugleich wurde dem Gesetzgeber des Landes Berlin aufgegeben, bis zum verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Damit hat sich die Richtervorlage erledigt.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:lk20251217.2bvl002323
Fundstelle(n):
QAAAK-07769