Instanzenzug: Az: I-14 U 119/22vorgehend Az: 13 O 536/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des I-14 U 119/22 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist die von der Beschwerde aufgeworfene und für vorlagepflichtig gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehaltene Rechtsfrage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls im Sinne eines acte éclairé dahingehend geklärt, dass sie zu verneinen ist (vgl. , juris Rn. 45, 48 ff und 52 [CLC]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 95.000 €
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:171225BIIIZR411.23.0
Fundstelle(n):
UAAAK-07746