Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Donnerstag, 08.01.2026

Internationales | Königreich Bahrain: Gegenseitigkeitsfeststellung zur Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen (BMF)

Dekorative GrafikDas BMF hat ein Schreiben betreffend die gegenseitige Feststellung mit dem Königreich Bahrain über die Steuerbefreiung der Einkünfte von Luft- und Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage von § 49 Abs. 4 EStG veröffentlicht ().

Hintergrund: Einkünfte von im Inland nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG beschränkt steuerpflichtigen Luft- und Schifffahrtsunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 EStG steuerbefreit, wenn u. a. die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und des Königreichs Bahrain vom , , und ist die Gegenseitigkeit hinsichtlich der steuerfreien Behandlung von Einkünften von Luft- und Schifffahrtsunternehmen durch die beiden Staaten festgestellt.

  • Das Bundesministerium für Verkehr hat die vorgenannte Steuerbefreiung für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt (§ 49 Abs. 4 Satz 2 EStG).

  • Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf die Steuern vom Einkommen (§ 49 Abs. 4 EStG, ggf. in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG, § 2 Abs. 6 GewStG) und ist auch auf Beteiligungen eines im Königreich Bahrain ansässigen Luft- oder Schifffahrtsunternehmens an einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder Pool anzuwenden.

  • Die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährte Befreiung gilt rückwirkend für Steuern vom Einkommen, die ab dem erhoben werden. Die Rückwirkung erfolgt auf den Beginn des Jahres, in dem die Gespräche mit dem Königreich Bahrain zur Feststellung der gegenseitigen Gewährung der Steuerbefreiung nach § 49 Abs. 4 EStG aufgenommen wurden. Dies ist sachgerecht, da jedenfalls seit 2023 vom Königreich Bahrain keine Steuern auf beschränkt steuerpflichtige Luft- und Schifffahrtsunternehmen erhoben wurden.

Hinweis:

Das BMF-Schreiben ist auf der Webseite des BMF veröffentlicht.

Quelle: (lb)

Fundstelle(n):
RAAAK-07734