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Organschaft und atypisch stille Beteiligung
[i]Gehrmann, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, Grundlagen, NWB LAAAB-04863 Für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft ist u. a. erforderlich, dass sich die Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen (§ 14 KStG). Die Frage, ob dieser gesetzlich geforderten Verpflichtung zur Abführung des „ganzen Gewinns“ auch dann Genüge getan ist, wenn an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht, war bislang höchstrichterlich nicht geklärt gewesen. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung und ein Teil der Literatur haben sich der Ansicht der Finanzverwaltung angeschlossen und die atypisch stille Beteiligung an einer Organgesellschaft als organschaftsschädlich eingestuft. Der überwiegende Teil der Literatur dagegen ist davon ausgegangen, dass auch bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung an der Organgesellschaft der ganze Gewinn abgeführt wird. Mit Urteil v. - I R 33/22 ( NWB NAAAJ-88829) hat sich der BFH der überwiegenden Meinung im Schrifttum angeschlossen und diese seit Langem streitige Rechtsfrage nun geklärt.
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