Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei rechtlich unzutreffendem Hinweis des Gerichts zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Leitsatz
1. NV: Beruht das Versäumnis einer wirksamen und damit fristwahrenden Klageerhebung (auch) auf einem rechtlich fehlerhaften Hinweis des Finanzgerichts zur Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
2. NV: In diesem Fall beginnt die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Finanzgerichtsordnung regelmäßig erst zu laufen, wenn das Gericht den Kläger über den Fehler belehrt hat.
Instanzenzug:
Tatbestand
I.
1 Streitig ist die Zulässigkeit der Klage und ob den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
2 Die Kläger wurden für das Streitjahr 2019 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihren gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruch wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt —FA—) mit einer am bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung zurück.
3 Der Steuerberater . (P) wurde von den Klägern am beauftragt, Klage für sie zu erheben. Er reichte die Klage am selben Tag per Telefax beim Finanzgericht (FG) ein.
4 Am wies das FG den P telefonisch und schriftlich darauf hin, dass die Klageeinreichung per Telefax nicht mehr den Formvorgaben des § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspräche. Es regte unter Hinweis auf Satz 3 der Vorschrift an, P möge ergänzend erklären, dass für ihn noch keine Freischaltung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erfolgt sei.
5 Am erläuterte P, er habe noch keinen Brief mit dem beSt-Registrierungscode von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) erhalten und sei deshalb aus technischen Gründen zur Klageerhebung per Telefax gezwungen gewesen. Die BStBK habe verlautbart, dass die Registrierungsbriefe im ersten Quartal des Jahres 2023 in Tranchen versandt würden. Die Übersendung des für ihn —P— bestimmten Codes sei für die neunte oder zehnte Kalenderwoche angekündigt.
6 Die von der BStBK eröffnete Möglichkeit, den Registrierungsbrief über ein „Fast Lane"-Verfahren priorisiert vorzeitig zu erhalten, nahm P nicht in Anspruch. Er erhielt den Brief am .
7 Die Begründung der Klage übersandte P am (weiterhin) per Telefax.
8 Mit Schreiben vom wies das FG den P auf den Beschluss des XI. Senats des (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) hin. Das FG führte an, der BFH gehe von einer beSt-Nutzungspflicht ab aus, sodass die Klage nach Maßgabe der dort vertretenen Grundsätze unzulässig sein dürfte. Zudem wies es auf die gesetzlichen Regelungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hin.
9 Hierauf wiederholte P mit einem am beim FG per Telefax eingegangenen Schreiben, ihm sei es zum Zeitpunkt der Klageeinreichung technisch noch nicht möglich gewesen, das beSt zu nutzen.
10 Am übermittelte P den Klageschriftsatz vom per beSt an das FG.
11 Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1688 veröffentlichtem Urteil vom ab. Die Klage sei unzulässig, weil die per Telefax erhobene Klage nicht den Anforderungen des § 52d Satz 2 FGO entsprochen habe und die spätere formgerechte Einreichung verfristet gewesen sei. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, da die Kläger nicht innerhalb der hierfür geltenden Frist dargelegt hätten, warum P nicht das „Fast Lane"-Verfahren habe nutzen können.
12 Mit ihrer Revision machen die Kläger die Verletzung von Bundesrecht geltend.
13 Die Kläger beantragen sinngemäß,
das aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
14 Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Gründe
II.
15 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
16 Die Kläger haben zwar die Klagefrist versäumt (dazu unter 1.). Das FG hätte insoweit aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen (dazu unter 2.).
17 1. Die Kläger haben die Klage innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO nicht in der seit dem vorgeschriebenen Form erhoben.
18 a) Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt nach § 52d Satz 2 FGO für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht.
19 Steuerberatern steht seit dem mit dem aufgrund § 86d des Steuerberatungsgesetzes errichteten beSt ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne von § 52d Satz 2 i.V.m. § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Dementsprechend hat der BFH bereits mehrfach entschieden, dass für Steuerberater seit diesem Zeitpunkt die grundsätzliche Pflicht besteht, vorbereitende Schriftsätze, zu denen auch die Klageschrift gehört (statt vieler Brandis in Tipke/Kruse, § 52d FGO Rz 5, m.w.N.), als elektronisches Dokument über das beSt an das Gericht zu übermitteln (u.a. BFH-Beschlüsse vom - XI B 101/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 13 ff.; vom - VI B 74/22, Rz 8 ff.; vom - IV B 77/22, Rz 4 ff.; vom - IV B 46/23, Rz 5). Diese Pflicht hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom - 1 BvR 1718/24 nicht in Frage gestellt.
20 Eine Nichtbeachtung der Formvorgabe in § 52d Satz 1 und 2 FGO führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Klageerhebung (, Rz 6, m.w.N.).
21 b) Diesen Vorgaben entsprach die durch P für die Kläger am per Telefax übermittelte Klage nicht. Eine wirksame Ersatzeinreichung in Papierform nach § 52d Satz 3 FGO lag nicht vor. Die Vorschrift ist —abweichend zum Streitfall— nur bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollständig eingerichteten beSt anwendbar (vgl. , Rz 9, m.w.N.). Die vom FG zunächst gegenteilig vertretene und gegenüber P kommunizierte Auffassung ändert insoweit nichts.
22 c) Zum Zeitpunkt der erstmaligen formgerechten Übermittlung der Klage am war die einmonatige Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO abgelaufen.
23 2. Das FG hätte den Klägern aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die mangels Verfügbarkeit des beSt unverschuldete Versäumung der Klagefrist gewähren müssen.
24 a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
25 Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Ursache der Verhinderung behoben oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt, in dem der Beteiligte von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und in dem er somit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls frühestens den Antrag bei Gericht stellen kann. Beruht das Fristversäumnis auf einem dem Gericht zuzurechnenden Fehler, beginnt die Antragsfrist erst zu laufen, wenn es den betroffenen Beteiligten über den Fehler belehrt, das heißt spätestens dann, wenn das Gericht dem Säumigen mitteilt, die Frist sei nicht eingehalten worden (zum Ganzen Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 56 Rz 103, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass aus Fehlern des Gerichts keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten abgeleitet werden dürfen (vgl. , Rz 22; Senatsbeschluss vom - IX B 71/24, Rz 7).
26 Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO). Sie sind innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz 16, m.w.N.). Innerhalb der Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO). Ist dies geschehen, kann nach Satz 4 der Vorschrift auch Wiedereinsetzung ohne Antrag gewährt werden. Damit ist aber grundsätzlich nur der Antrag ersetzt, nicht aber die Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen (Senatsbeschluss vom - IX R 8/17, Rz 7 f.). Anderes gilt nur, wenn die Gründe offenkundig, aktenkundig oder sonst gerichtsbekannt sind (Brandis in Tipke/Kruse, § 56 FGO Rz 22; vgl. auch BFH-Entscheidungen vom - VI B 223/99, BFH/NV 2000, 1491, unter 2.c, sowie vom - XI R 42/20, BFHE 273, 149, BStBl II 2022, 20, Rz 15).
27 b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung der Vorinstanz, den Klägern keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, Bundesrecht im Sinne von § 118 Abs. 1 FGO.
28 aa) Noch zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass P schuldlos daran gehindert war, die Klage innerhalb der bis zum laufenden Klagefrist formgerecht nach § 52d Satz 1 und 2 FGO zu übermitteln. Der beSt-Registrierungsbrief ging P erst am zu. Ihm war somit bis zum Ablauf der Klagefrist eine Nutzung des beSt aus tatsächlichen Gründen nicht möglich.
29 P ist in diesem Zusammenhang nicht vorzuhalten, durch eine frühzeitige Teilnahme am „Fast Lane"-Verfahren die Möglichkeit verpasst zu haben, bis zum Ablauf der Klagefrist das beSt bereits nutzen zu können. Unbeschadet der Frage, ob ein solches Unterlassen überhaupt einen Verschuldensvorwurf im Sinne von § 56 FGO hätte begründen können, ist zu Gunsten des P zu berücksichtigen, dass er nach den Feststellungen des FG erst am Tag des Fristablaufs von den Klägern mit der Erhebung der Klage beauftragt worden war. Eine Teilnahme am „Fast Lane"-Verfahren hätte die prozessuale Ausgangssituation daher nicht verändert.
30 bb) Der Empfang des Registrierungsbriefs der BStBK am führte noch nicht dazu, dass ab diesem Zeitpunkt der Lauf der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag begonnen hätte. Zwar wäre es P —unbeachtet der von ihm behaupteten Installierungsprobleme— nunmehr grundsätzlich möglich gewesen, die Klage formgerecht über das beSt an das FG zu übermitteln. Ein Wegfall des Hindernisses im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ging hiermit aber nicht einher. Denn P konnte zu diesem Zeitpunkt auf den Fortbestand des —objektiv fehlerhaften— Hinweises des die noch nicht erfolgte beSt-Freischaltung unterfalle § 52d Satz 3 FGO, vertrauen. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass das FG bis zur Übersendung des Schreibens vom (dazu nachfolgend unter cc) die Richtigkeit seiner am vertretenen Auffassung gegenüber den Beteiligten nicht in Frage gestellt und die ebenfalls per Telefax übersandte Klagebegründung vom in formeller Sicht nicht beanstandet hat. Für P musste daher trotz zwischenzeitlicher Übermittlung des beSt-Registrierungsbriefs noch kein Anlass bestehen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
31 cc) Erst mit dem weiteren rechtlichen Hinweis des entfiel das unverschuldete Hindernis an der Wahrung der Klagefrist. Mit diesem Schreiben korrigierte das FG seine im Schreiben vom vertretene rechtliche Ansicht, indem es auf den (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) zur seit dem geltenden gesetzlichen Verpflichtung der Nutzung des beSt und die gesetzliche Vorgabe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hinwies. Aufgrund dessen durfte P nicht mehr auf den rechtlich fehlerhaften Hinweis vom vertrauen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste er erkennen, dass seine Klageerhebung vom unwirksam war und die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung gemäß § 52d Satz 3 FGO nicht vorlagen.
32 aaa) Innerhalb der ab dem laufenden Wiedereinsetzungsfrist holte P die versäumte Rechtshandlung gemäß § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO nach. Die Klageschrift ging am über das beSt des P beim FG ein. Eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es daher nach § 56 Abs. 2 Satz 4 FGO nicht.
33 bbb) Rechtsfehlerhaft ist das FG davon ausgegangen, dass P innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht seinen Darlegungspflichten aus § 56 Abs. 2 Satz 2 FGO nachgekommen sei.
34 Hierbei kann der erkennende Senat offenlassen, ob es nach den oben aufgezeigten Rechtsgrundsätzen überhaupt einer Begründung für die (unverschuldete) Verhinderung an der Wahrung der Klagefrist bedurft hätte, da bereits aufgrund des Vorbringens des P in seinem Schreiben vom aktenkundig war, dass er aus tatsächlichen Gründen verhindert war, innerhalb der Klagefrist das beSt zu nutzen. Selbst wenn es einer darüber hinausgehenden Darlegung von Tatsachen bedurft hätte, wurde diese Pflicht von P erfüllt. Er hat mit am beim FG —rechtzeitig— eingegangenen Schreiben unter anderem auf den rechtlichen Hinweis vom und seine nachfolgende Erklärung Bezug genommen. Damit hat er zumindest konkludent geltend gemacht, auf die Richtigkeit der seinerzeit vom FG zu § 52d Satz 3 FGO vertretenen Auffassung vertraut zu haben. Ausführungen dazu, weshalb er von der Möglichkeit der Inanspruchnahme des „Fast Lane"-Verfahrens keinen Gebrauch gemachte hatte, erübrigten sich im Streitfall daher. Aus diesem Grund muss der Senat auch nicht entscheiden, ob die Nichtinanspruchnahme jenes Verfahrens überhaupt geeignet ist, einem prozessbevollmächtigten Steuerberater vorzuhalten, jedenfalls nicht unverschuldet an der Wahrung der Klagefrist gehindert gewesen zu sein (offengelassen im , Rz 21; deutlich zweifelnd , zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 26 ff.).
35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 und § 136 Abs. 3 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR23.23.0
Fundstelle(n):
JAAAK-07699