Muster der Umsatzsteuererklärung 2026
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Vordruckmuster
1Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2026 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
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- USt 2 A | Umsatzsteuererklärung 2026 |
- Anlage UN | zur Umsatzsteuererklärung
2026 |
- Anlage FV | zur Umsatzsteuererklärung
2026 |
- USt 2 E | Anleitung zur Umsatzsteuererklärung
2026 |
- USt 6 E | Anleitung zur Anlage UN
2026 |
II. Änderungen
2Durch Artikel 4 Nummer 2 i. V. m. Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom (BGBl 2025 I Nr. 369) tritt mit Wirkung zum eine Übergangsregelung in § 27 Absatz 40a UStG für bis zum nach § 4 Nummer 4a UStG eingelagerte und nach dem ausgelagerte Gegenstände in Kraft. Die materiell-rechtlichen Vorgaben zur Auslagerung und der damit einhergehenden Besteuerung der einer Auslagerung nach dem vorangegangenen Umsätze bleiben für einen Übergangszeitraum bis einschließlich erhalten.
3Der auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendende Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2026: 19%) ist um den zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Satz [1] für den pauschalierten Vorsteuerbetrag (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 35 (Kennzahl – Kz. – 347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.
4Im Ausland ansässige Unternehmer müssen in den „allgemeinen Angaben“ nun ihre Auslandsanschrift für die Bekanntgabe von Umsatzsteuerbescheiden angeben.
5Unternehmer, die Umsätze nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ erbringen, haben diese in Zeile 48 und Kz. 237 zu erklären.
6Erbringt der Unternehmer Reiseleistungen (§ 25 UStG), ist die Bemessungsgrundlage (Kz. 308) und die entsprechende Steuer (Kz. 309) in der Zeile 37 des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären.
7Wendet der Unternehmer die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) an, ist die Bemessungsgrundlage in Kz. 310 in der Zeile 38 des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären.
8Hat der Unternehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb als erster Abnehmer im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts (§ 25b Absatz 3 UStG), ist die Bemessungsgrundlage in Zeile 55 (Kz. 789) zu erklären.
9Ist der Unternehmer ein Fiskalvertreter (§ 22a UStG) und wurde ihm eine EORI-Nummer (Economic Operators´ Registration and Identification number - Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) zugeteilt, ist diese in Zeile 2 des Vordruckmusters Anlage FV einzutragen.
10Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
III. Herstellung und Übermittlung der Vordruckmuster
11Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
12Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines zum Herunterladen bereit.
Anlage 1: USt 2 A
Anlage 2: Anlage UN
Anlage 3: Anlage FV
Anlage 4: USt 2 E
Anlage 5: USt 6 E
BMF v. - III C 3 - S 7344/00040/008/034
Fundstelle(n):
BStBl 2025 I Seite 2126
MAAAK-07646
1Die Sätze werden jährlich überprüft und erforderlichenfalls durch Rechtsverordnung angepasst (§ 24 Absatz 5 UStG).