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VG Koblenz 09.12.2025 5 K 564/25.KO, NWB 1/2026 S. 15

Hundesteuer | Steuersätze für Zweit- und Dritthunde

Dem Satzungsgeber kommt ein weiter Spielraum bei der Festlegung der Hundesteuersätze zu, der nur dann überschritten ist, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.

Anmerkung:

In den Satzungen hat die Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) für den ersten Hund einen Betrag von 50 €, für Zweithunde 400 € und für jeden weiteren Hund 600 € bestimmt. Nach Auffassung des Gerichts ist vor allem maßgeblich, ob die gewählte Höhe der Steuersätze erdrosselnde Wirkung entfaltet. Dies sei nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäben jedoch weder unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Hundehaltungskosten von etwa 1.000 € jährlich noch nach dem Steigerungssatz im Verhältnis zum für den ersten Hund gelten...

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