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Insolvenzverfahren | Steuererstattungsansprüche in der Nachtragsverteilung
Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind im Regelfall der Nachtragsverteilung zuzuführen. Die Anordnung der Nachtragsverteilung (§ 203 InsO) hinsichtlich eines noch nicht feststehenden Steuererstattungsanspruchs aus Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist unabhängig davon zulässig, welche Umstände zu einer Erstattung führen können.
Das Insolvenzgericht ordnet auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin Gegenstände der Masse ermittelt werden. Die Voraussetzungen für eine Nachtragsverteilung für Steuererstattungsansprüche sind nach Ansicht des BGH gegeben, soweit diese Ansprüche vor oder während des Insolve...