Umsatzsteuer/Verfahrensrecht | Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die in Ungarn ansässigen Unternehmer (BMF)
Das BMF weist auf die Änderung der
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer
hin. Örtlich zuständig ist nunmehr anstatt des "Zentralfinanzamts Nürnberg" das
"Finanzamt Nürnberg" ( GZ IV D 1 - S
0123/00023/002/014).
Hintergrund: Zum wurde aus den bisherigen Finanzämtern Nürnberg-Nord (mit Bearbeitungsstelle Obernburg), Nürnberg-Süd (mit Bearbeitungsstelle Bad Königshofen) und Zentralfinanzamt Nürnberg das Finanzamt Nürnberg mit Sitz in Nürnberg. Die bisherigen Dienstgebäude und Servicezentren bleiben erhalten.
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Für die Umsatzbesteuerung der in Ungarn ansässigen Unternehmer ist - abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 32 UStZustV - nicht mehr das "Zentralfinanzamt Nürnberg", sondern entsprechend Anlage 1 der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom (GVBl. S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 586), das "Finanzamt Nürnberg" örtlich zuständig.
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: ; BMF online (il)
Fundstelle(n):
EAAAK-07520