Instanzenzug: Az: 2 StR 249/25vorgehend LG Frankfurt Az: 5/6 KLs 30/24
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Widerspruch und Beschwerde“ bezeichneten, am beim Bundesgerichtshof eingegangenen Eingabe.
21. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. , Rn. 2).
32. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur , Rn. 2 mwN).
4Ein Anspruch auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs besteht – anders als der Verurteilte meint – nicht (vgl. , Rn. 3 mwN).
Zeng Meyberg Schmidt
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:031225B2STR249.25.0
Fundstelle(n):
TAAAK-07392