BGH Beschluss v. - 1 StR 196/22

Revision in Strafsachen: Gegenvorstellung gegen die Entscheidung des Revisionsgerichts; Anspruch auf Übersetzung der Entscheidung ins Polnische

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 187 Abs 2 S 1 GVG, § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 349 Abs 2 StPO, § 356a StPO

Instanzenzug: LG Augsburg Az: 8 Ks 401 Js 101760/21

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Einspruch/Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom , in der er erklärt, dass er den Senatsbeschluss nicht in seiner polnischen Landessprache erhalten habe; da er noch keinen Kontakt zu seinem Verteidiger gehabt habe, lege er „als Schutzmaßnahme ... Einspruch“ ein, „um keine Frist zu verletzen“.

21. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht; denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich gegen dessen Entscheidung als solche (vgl. Rn. 2).

32. Die Gegenvorstellung ist bereits nicht statthaft. Gegen den angegriffenen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 StPO). Das Revisionsgericht kann außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (st. Rspr.; vgl. nur Rn. 2 mwN). Ungeachtet dessen besteht kein Anspruch des Verurteilten auf Übersetzung der letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. , BGHSt 63, 192 Rn. 13 ff.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:151122B1STR196.22.0

Fundstelle(n):
UAAAJ-28978