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BGH Urteil v. - IX ZR 184/22

Leitsatz

Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und die Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes "asset-protection"-Modell), stellt ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar (Fortführung von , WM 2021, 1192 Rn. 19).

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO

Instanzenzug: OLG Zweibrücken Az: 6 U 21/20vorgehend LG Landau (Pfalz) Az: 3 O 89/18

Tatbestand

1Der Kläger ist Verwalter in dem auf Fremdanträge vom und vom sowie auf Eigenantrag vom am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des               M.           (fortan: Schuldner).

2Der Schuldner und dessen Ehefrau (fortan auch: Eheleute) waren seit dem Jahr 2001 zu gleichen Anteilen als Gesellschafter an der Grundstücksgesellschaft                            GbR (fortan: Immobilienfonds) beteiligt, einem geschlossenen Immobilienfonds. Die Beteiligungen waren durch Darlehen des Bankhauses                      AG & Co. KGaA (fortan: Bankhaus) finanziert. Am gab der Schuldner gegenüber dem Bankhaus ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis über 7.000.000 € zuzüglich 20 % Zinsen p.a. ab und unterwarf sich wegen des anerkannten Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen.

3Ab dem Jahr 2010 verwendeten die Eheleute die Ausschüttungen des Immobilienfonds nicht mehr zur Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten. Im Januar 2011 gründeten der Schuldner sowie               H.       zum Zweck der Verwaltung des Vermögens der Eheleute die M.                     GmbH (nachfolgend: GmbH). Mehrheitsgesellschafter war der Schuldner. Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Mit Vermögensverwaltungsvertrag vom verpflichtete sich die GmbH, das Vermögen der Eheleute zu verwalten, deren Forderungen einzuziehen und auf Anweisung Verbindlichkeiten gegenüber Beratern zu begleichen.

4Am trafen die Eheleute und die GmbH eine Geschäftsbesorgungsvereinbarung, wonach die Vermögenswerte der Eheleute an die GmbH abgetreten werden sollten. Die GmbH verpflichtete sich, die Vermögenswerte zu verwalten und zur Absicherung der persönlichen Lebensführung der Eheleute sowie zur Begleichung von Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten zu verwerten (sogenanntes "asset-protection"-Modell). Die GmbH übernahm im Wege des Schuldbeitritts die Zahlungsverpflichtung für die Kosten der Beratung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren.

5Das Bankhaus forderte den Schuldner am zur Rückzahlung gewährter Darlehen in Höhe von 43.695.457,68 € nebst Zinsen auf. Am ließ es dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom zustellen. Der Schuldner und dessen Ehefrau traten am einen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds an die GmbH ab. Am zahlte der Immobilienfonds 522.400 € an die GmbH.

6Die beklagte Rechtsanwältin und Steuerberaterin fertigte auftragsgemäß im Namen des Schuldners und dessen Ehefrau eine Strafanzeige gegen                      K.         und                          O.            als Verantwortliche des Bankhauses sowie gegen             E.       , welche jedoch den Ermittlungsbehörden nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom bis zum erteilte die Beklagte dem Schuldner als ihrem Auftraggeber am eine Kostennote über den Betrag von 76.755 €. Auf Anweisung des Schuldners zahlte die GmbH am unter Verwendung von Mitteln aus der Ausschüttung vom auf die Honorarforderung der Beklagten 30.000 € sowie weitere 46.755 €.

7Der Kläger nimmt die Beklagte insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung auf Rückgewähr der Zahlungen von 30.000 € und 46.755 € in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Gründe

8Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis der Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. , BGHZ 37, 79, 81 f; vom - IX ZR 112/22, WM 2024, 80 Rn. 5, insoweit in BGHZ 238, 344 nicht abgedruckt).

9Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es sei zwar eine Rechtshandlung des Schuldners gegeben, die eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt habe. Der Kläger habe jedoch nicht bewiesen, dass der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen. Es sei eine inkongruente Deckung gegeben, die nach Art und Ausmaß als gering anzusehen sei. Es dränge sich nicht der Verdacht auf, dass die Beklagte gegenüber anderen Gläubigern habe bevorzugt werden sollen. Der Schuldner habe sich nicht seines Vermögens entledigt. Es sei gerade Aufgabe der GmbH gewesen, mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln die Verbindlichkeiten des Schuldners zu begleichen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass derart beengte finanzielle Verhältnisse gegeben gewesen seien, nach denen die Leistung an die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Befriedigungschancen anderer Gläubiger gehabt habe. Es stehe nicht fest, dass der Schuldner von der Vorstellung getragen gewesen sei, Verbindlichkeiten auch in Zukunft nicht erfüllen zu können. Aufgrund einer mit dem Bankhaus getroffenen Vereinbarung habe der Schuldner mit freiwerdender Liquidität rechnen dürfen.

10Jedenfalls sei nicht von einer Kenntnis der Beklagten von einem unterstellten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners auszugehen. Die Beklagte habe die gesetzliche Vermutung widerlegt. Sie habe in der Strafanzeige den Standpunkt eingenommen, dass keine Forderungen des Bankhauses bestünden. Der Beklagten könne nicht abgesprochen werden, dass sie - in Ansehung der Zurschaustellung von Reichtum - überzeugt gewesen sei, der Schuldner habe sich nicht in ernstzunehmenden finanziellen Schwierigkeiten befunden. Sie habe keinen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners gewinnen können.

11Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers aus § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in der gemäß Art. 103j Abs. 1 EGInsO auf den Streitfall anwendbaren, bis zum geltenden Fassung nicht verneint werden.

121. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht eine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners in der an die GmbH gerichteten Anweisung erkannt, die Zahlungen an die Beklagte vorzunehmen (vgl. , WM 2013, 2231 Rn. 8; vom - IX ZR 88/17, WM 2018, 958 Rn. 10). Damit hat der Schuldner eine mittelbare Zuwendung an die Beklagte bewirkt.

13a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind solche Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne Weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Für die Anfechtbarkeit reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (, BGHZ 174, 228 Rn. 25 mwN; vom - IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 mwN). Für den Empfänger muss erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat. Eine mittelbare Zuwendung scheidet aus, wenn die Zwischenperson mit ihrer Leistung an den Gläubiger auch eine eigene Verbindlichkeit zu tilgen sucht (, WM 2016, 427 Rn. 11 mwN). Die Frage, ob der Dritte die Tilgung einer Eigen- oder Fremdverbindlichkeit bezweckt, beurteilt sich aus der objektiven Warte des Leistungsempfängers (, WM 2021, 458 Rn. 33 mwN). Eine mittelbare Zuwendung ist so zu behandeln, als habe der Leistungsempfänger direkt vom Schuldner erworben ( aaO Rn. 25; vom , aaO Rn. 29 mwN).

14b) Diese Voraussetzungen liegen nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Der Schuldner leistete auf eine eigene Verbindlichkeit und schaltete dabei die GmbH als Dritte ein. Diese verwendete für die Zahlungen Gelder, die ihr am aus der Ausschüttung des Immobilienfonds zugeflossen waren. Für die Beklagte, die ihre Honorarrechnung sowie das Begleitschreiben ausschließlich an den Schuldner gerichtet hatte, war erkennbar, dass sie eine Leistung des Schuldners erhielt. Es bestand keine eigene Verbindlichkeit der GmbH gegenüber der Beklagten.

15129Abs.

16a) Wenn eine Zahlung von dem Konto eines Dritten an den Anfechtungsgegner erfolgt, äußert sich die Gläubigerbenachteiligung in der Weggabe der Zahlungsmittel an den Anfechtungsgegner, durch die entweder das auf dem Konto des Dritten befindliche Treugut des Schuldners vermindert und zugleich das für seine Verbindlichkeiten haftende Vermögen verkürzt wird oder der Dritte seine Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner tilgt und dieser dadurch unter Verkürzung des haftenden Vermögens seine Forderung gegen den Dritten verliert. Demgegenüber liegt eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bei einer Überweisung von einem Konto eines Dritten nicht vor, wenn dieser auf dessen Anweisung, ohne dazu ihm gegenüber verpflichtet zu sein, dessen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln begleicht (, WM 2018, 958 Rn. 10 f mwN).

17b) Nach dem Vermögensverwaltungsvertrag vom und der Geschäftsbesorgungsvereinbarung vom bestand bis zur bestimmungsgemäßen Verwendung der eingezogenen Gelder ein Anspruch des Schuldners gegen die GmbH auf Herausgabe gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB und auf anweisungsgemäße Befriedigung von Gläubigern. Dieser Anspruch erlosch durch die Zahlungen an die Beklagte. Das Erlöschen des Anspruchs hat das der Gläubigergesamtheit haftende Vermögen des Schuldners verkürzt und eine Gläubigerbenachteiligung bewirkt (vgl. , WM 2021, 458 Rn. 14 mwN).

183. Mit der Begründung des Berufungsgerichts können allerdings weder ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners noch die Kenntnis der Beklagten von dem Benachteiligungsvorsatz verneint werden.

19a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt voraus, dass der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge seiner Rechtshandlung erkannt und gebilligt hat. Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des Gläubigers liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Da es sich beim Benachteiligungsvorsatz sowie bei der Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt, können die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden. Aufgabe des Tatrichters ist es, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme gemäß § 286 Abs. 1 ZPO umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden (, WM 2020, 1919 Rn. 16 f; vom - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 9 f; jeweils mwN).

20Dabei hat der Tatrichter sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Indizien zu prüfen, sofern er sich nicht bereits auf Grundlage einzelner Beweisanzeichen von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners überzeugen kann (vgl. , NJW 1993, 935, 938; vom - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 88; vom - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 20; vom - III ZR 79/23, WM 2025, 713 Rn. 40). Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters sein (vgl. aaO).

21b) Die Würdigung der Beweise ist im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (, BGHZ 233, 70 Rn. 16; vom - IX ZR 107/22, WM 2024, 515 Rn. 30 mwN).

22c) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Das Berufungsgericht verneint einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners mit rechtlich fehlerhafter Begründung. Es lässt bei seiner Würdigung maßgebliche Umstände außer Betracht und legt ein fehlerhaftes Verständnis der vom Schuldner getroffenen Geschäftsbesorgungsvereinbarung zugrunde. Das Berufungsgericht unterlässt es, den Streitfall unter dem Blickwinkel einer Verschiebung des Vermögens auf einen Dritten zu betrachten, würdigt daher die Inkongruenz der Deckung nur unvollständig und geht dem vom Kläger behaupteten Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners nicht nach.

23aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht den Zweck der Einschaltung der GmbH und der mit ihr getroffenen Vereinbarungen nicht als Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erfasst. Es hat gemeint, der Schuldner habe sich nicht seines Vermögens entledigt, weil es Aufgabe der GmbH gewesen sei, die Verbindlichkeiten des Schuldners zu decken. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht die Umstände der Gesellschaftsgründung nicht in den Blick genommen und den Inhalt der getroffenen Geschäftsbesorgungsvereinbarung verkannt hat. Verschiebt ein Schuldner sein Vermögen planmäßig bewusst und gewollt an Dritte, um es dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, ist dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz(, WM 2021, 1192 Rn. 19; vgl. , WM 2020, 1919 Rn. 18, 40). Diese Voraussetzungen sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Klägervortrag gegeben.

24(1) Demnach gründete der Schuldner im Januar 2011 die GmbH zum Zweck der Verwaltung seines Vermögens. Er war deren Mehrheitsgesellschafter und die GmbH somit nahestehende Person gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Der Schuldner war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und hatte damit die Befugnis, über die an die Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte zu verfügen. Am vereinbarte der Schuldner mit der Gesellschaft, dass seine letzten freien Vermögenswerte an die GmbH abgetreten und für die persönliche Lebensführung der Eheleute sowie für Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten verwendet werden. Das Berufungsgericht hat nicht in Erwägung gezogen, dass die GmbH bei dieser Ausgestaltung nicht sämtliche, sondern - auf Anweisung des Schuldners nach dessen freiem Belieben - nur ausgewählte Gläubiger zu bedienen hatte. Die Übertragung der Vermögenswerte an die zu diesem Zweck gegründete GmbH bewirkte eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen (sogenanntes "asset-protection"-Modell).

25(2) Die zeitliche Abfolge der vom Kläger vorgetragenen Umstände, welche das Berufungsgericht ebenso fehlerhaft nicht in seine Gesamtwürdigung einbezogen hat, legt eine planmäßige Vermögensverschiebung nahe. Zum Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung war der Schuldner Darlehensforderungen des Bankhauses von 43.695.457,68 € ausgesetzt, die er seit dem Jahr 2010 nicht bedient hatte. Nachdem der Schuldner die Zahlungsaufforderung des Bankhauses vom erhalten hatte, trat er am seinen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds, aus dessen Erlös letztlich die Beklagte befriedigt wurde, an die GmbH ab. Nur einen Tag zuvor war dem Schuldner eine vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Schuldanerkenntnisses zugestellt worden, mit dem er sich wegen eines Betrags von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hatte.

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27(1) Dahinstehen kann, ob die Inkongruenz schon daraus folgt, dass die Rechnung der Beklagten den (dispositiven) Anforderungen des § 10 Abs. 2 RVG nicht genügte (vgl. , WM 2022, 527 Rn. 62 ff, insoweit in BGHZ 233, 70 nicht abgedruckt). Feststellungen zu einer konkludenten Abbedingung dieser Vorschrift und zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, kraft derer die Beklagte das abgerechnete Stundenhonorar hätte fordern dürfen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

28(2) Die Inkongruenz ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die Zahlungen an die Beklagte nicht durch den Schuldner, sondern durch die von ihm angewiesene GmbH erfolgten. Die Zahlung eines Dritten stand mit dem geschuldeten Leistungsprogramm nicht im Einklang; die Beklagte hatte auf die Bezahlung durch die GmbH keinen Anspruch.

29(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung anfechtbar (, WM 2006, 190, 191; vom - IX ZR 16/10, WM 2010, 2319 Rn. 8; vom - IX ZR 319/16, WM 2018, 343 Rn. 8; vom - IX ZR 16/18, WM 2019, 1886 Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn dem Dritten zuvor die erforderlichen Mittel von dem Schuldner zur Verfügung gestellt worden waren (vgl. aaO Rn. 8; vom - IX ZR 104/13, WM 2013, 2231 Rn. 11). Hat der Dritte nur und ausschließlich die Funktion eines Zahlungsmittlers (Bank), liegt indes rechtlich allein eine Leistung des Schuldners vor (Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2014, § 131 InsO, Rn. 31a; vgl. Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 20. Aufl., § 131 Rn. 33).

30(b) Das Schuldverhältnis mit dem Schuldner gab der Beklagten keinen Anspruch auf eine Bezahlung durch die GmbH. Ein solcher Anspruch ergab sich insbesondere nicht aus der Geschäftsbesorgungsvereinbarung vom 12.  Mai 2011, mit der sich die GmbH im Wege des Schuldbeitritts verpflichtet hatte, die Kosten der Beratung sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren des Schuldners zu zahlen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung dieser Vereinbarung selbst vornehmen (vgl. , WuM 2019, 199 Rn. 20). Für ein eigenes Forderungsrecht der Beklagten gegen die GmbH ist nichts ersichtlich. Nach der Interessenlage sollten die Vereinbarungen zwischen den Eheleuten und der GmbH lediglich die Verpflichtung der GmbH im Innenverhältnis zum Schuldner und kein Forderungsrecht Dritter begründen. Dementsprechend hat der Schuldner gegenüber der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung der GmbH nicht erwähnt und hat die Beklagte ihre Honorarrechnung allein an den Schuldner gerichtet.

31(3) Die Zahlung der GmbH war auch nicht verkehrsüblich und wich nicht nur geringfügig vom vereinbarten Zahlungsweg ab. Die GmbH war nicht als bloße Zahlstelle eingebunden. Eine Zahlstelle ist an dem Zahlungsvorgang nur in technischer Funktion beteiligt, ohne einen eigenen Vorteil zu erlangen (vgl. , WM 2017, 1910 Rn. 25; vom - IX ZR 162/16, WM 2020, 1169 Rn. 23). Als bloße Zahlstelle werden insbesondere Banken tätig, soweit diese in den Leistungsvorgang zwischen dem Schuldner und einem Leistungsempfänger eingebunden sind ( aaO Rn. 23). Die GmbH war indessen nicht als Zahlungsdienstleister mit der technischen Abwicklung der Zahlungsvorgänge, sondern mit der Verwaltung des Schuldnervermögens beauftragt. Bei der Einziehung der abgetretenen Forderungen kam ihr ein eigener Handlungsspielraum zu. Anders als eine Zahlstelle hatte sie im Interesse des Schuldners das Vermögen vor Gläubigerzugriffen zu bewahren (vgl. , WM 2013, 1044 Rn. 31 ff).

32cc) Schließlich unterlässt es das Berufungsgericht bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners rechtsfehlerhaft, dem Vortrag des Klägers nachzugehen, der Schuldner habe am mit Erhalt der Zahlungsaufforderung des Bankhauses über 43.695.457,68 € seine Zahlungen eingestellt. Die U.                GbR i.L. habe Forderungen von 1.701.204,01 €, die            E.                   GmbH solche von 934.385,66 € gehabt.

33(1) Für die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht der Feststellung, dass im Zeitpunkt der Rechtshandlung derart finanziell beengte Verhältnisse des Schuldners gegeben waren, nach denen die Leistung an die Beklagte maßgeblichen Einfluss auf die Befriedigungschancen anderer Gläubiger gehabt hätte. Finanziell beengte Verhältnisse liegen bereits dann vor, wenn die finanziellen Reserven des Schuldners nicht ausreichen, um einen Einfluss der inkongruenten Leistung auf die Gleichheit der Befriedigungschancen anderer Gläubiger auszuschließen (, WM 2020, 1919 Rn. 24). Das Berufungsgericht hat nicht erkannt, dass nach dem Klagevorbringen nicht nur finanziell beengte Verhältnisse vorlagen, sondern auf Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO Zahlungsunfähigkeit anzunehmen war. Es hat auch nicht erwogen, dass es sich bei der Gesamtforderung des Bankhauses um eine Verbindlichkeit handeln kann, welche aus der Sicht ex ante für sich genommen und ohne nähere Betrachtung des liquiden Vermögens sowie der künftigen Geschäftsentwicklung einen wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zur Folge haben und diesen in ein Insolvenzverfahren führen musste (vgl. , WM 2024, 900 Rn. 21 f). Der Schuldner benötigte allein zur Abwendung der eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen liquide Mittel in Höhe von 7.000.000 € nebst 20 % Zinsen (vgl. , WM 2025, 266 Rn. 41, 44).

35d) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verneint hat, sind gleichfalls von Tatsachen- und Rechtsirrtum beeinflusst.

36aa) Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners vermutet, wenn dieser wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darlegungs- und beweisbelastete Insolvenzverwalter hat demnach zwei Möglichkeiten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen (, BGHZ 230, 28 Rn. 9). Die erste Voraussetzung des Vermutungstatbestands ist erfüllt, wenn der Gläubiger in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten Umstände kannte, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung des Schuldners schließen ließen. Das Wissen um die Benachteiligung der (übrigen) Gläubiger, die zweite Voraussetzung des Vermutungstatbestands, wird durch die Kenntnis von drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit indiziert, wenn der Anfechtungsgegner weiß, dass es noch andere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner nicht vollständig bedient werden (, WM 2024, 751 Rn. 41).

38(1) Die Beklagte hat in ihrem Entwurf einer Strafanzeige die Forderungen des Bankhauses, der U.              GbR i.L. sowie der          E.            GmbH dargestellt und die finanzielle Notlage des Schuldners beschrieben. Sie hat geschildert, dem Schuldner sei eine vollstreckbare Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses über 7.000.000 € zugestellt worden. Der Schuldner habe dem Bankhaus nahezu sein gesamtes Barvermögen zur Vermögensanlage überlassen. Das Bankhaus drohe mit der Verwertung sämtlicher Vermögensgegenstände.

39(2) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe in der Strafanzeige den Standpunkt eingenommen, es bestünden keine Forderungen des Bankhauses, findet in dem Entwurf keine Stütze. Die Beklagte hat darin den Vorwurf der Untreue, des Betrugs und der Steuerhinterziehung gegen Vertreter des Bankhauses erhoben, den Bestand der Darlehensforderungen jedoch nicht in Abrede gestellt. Die (unterstellte) Richtigkeit der Vorwürfe berührte die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht. Die Beklagte verfügte demnach über hinreichenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse des Schuldners. Sie kannte die Gläubiger, deren Forderungen nicht bedient wurden, und somit auch deren Benachteiligung.

40cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die von ihm unterstellte Vermutung als widerlegt angesehen. Liegen die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands vor, muss der Anfechtungsgegner den Beweis des Gegenteils führen (, BGHZ 238, 344 Rn. 12 mwN). Dieser Beweis muss sich auf die Vermutungsfolge beziehen (vgl. , WM 2012, 711 Rn. 14). Der Anfechtungsgegner muss mithin darlegen und beweisen, dass er den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht kannte. Der Beweis erfordert die volle Überzeugung des Tatrichters im Sinne des § 286 ZPO von der Unkenntnis. Es reicht weder aus, dass der Richter in seiner Überzeugung unsicher geworden ist, noch, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil der Vermutung spricht ( aaO mwN). Die demnach erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat den Beweis des Gegenteils nicht auf die Vermutungsfolge bezogen, sondern die Vermutung deshalb als widerlegt angesehen, weil der Beklagten keine Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung nachzuweisen sei ("musste aus Sicht der Beklagten nicht zwingend auf ein unlauteres Handeln schließen lassen", "kann der Beklagten nicht … unterstellt werden", "kann der Beklagten nicht abgesprochen werden", "kann nicht der Schluss gezogen werden").

414. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass der Kläger seinen Zahlungsanspruch hilfsweise auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB stützt, hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

42Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

43Hinsichtlich des weiteren Verfahrens weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird die vorhandenen Indizien nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zu würdigen haben. Insbesondere ist zu erwägen, ob bereits die planmäßige Vermögensverschiebung den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners zulässt. Sollte sich das Berufungsgericht auf dieser Grundlage nicht von einem Benachteiligungsvorsatz überzeugen, wird es zu prüfen haben, ob sich der Schuldner zum Zeitpunkt der Gewährung der inkongruenten Deckung in einer finanziell beengten Lage befand und dies den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz trägt (vgl. , WM 2020, 1919 Rn. 23 f; vom - IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 20). Sofern die Vermögensverschiebung und die Inkongruenz bei gleichzeitig finanziell beengten Verhältnissen - weder für sich genommen noch in der Gesamtschau - den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners begründen, wird das Berufungsgericht in den Blick zu nehmen haben, ob erkannte Zahlungsunfähigkeit und damit ein weiteres Beweisanzeichen (vgl. , BGHZ 233, 70 Rn. 22) vorlag.

Schoppmeyer                         Röhl                         Schultz

                       Weinland                   Kunnes

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:170725UIXZR184.22.0

Fundstelle(n):
AAAAK-07368